Ersatzfähig sind Kosten der Zwangsvollstreckung

Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des AG Bremerhaven vom 26.1.2021 ist zulässig (§§ 793, 567 ff. ZPO), insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Gemäß § 788 Abs. 1, 2 ZPO hat der Schuldner die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung zu tragen. Kosten der Zwangsvollstreckung sind Aufwendungen, deren Zweck darin besteht, die Befriedigung der titulierten Forderung zu erreichen (BGH NJW 2005, 2460, 2461). Nach gebräuchlicher Definition handelt es sich dabei um die Kosten, die unmittelbar zur Vorbereitung oder bei der Durchführung der Zwangsvollstreckung anfallen (BeckOK-ZPO/Preuß, 42. Ed. 1.9.2021, ZPO § 788 Rn 9). Vollstreckungskosten müssen von Kosten unterschieden werden, die nicht mehr zur Durchsetzung des Titels gehören und deshalb nicht vom Schuldner veranlasst sind (BeckOK-ZPO/Preuß, 42. Ed. 1.9.2021, ZPO § 788 Rn 10).

Streit um die Kosten der Abtretung

Ob Abtretungsanzeigen über Lohnabtretungen mittelbar der Vorbereitung bzw. Durchführung der Zwangsvollstreckung dienen, ist umstritten. Teilweise wird eine grundsätzliche Erstattungsfähigkeit angenommen (LG Fulda v. 22.6.1983 – 2 T 45/83). Teilweise wird eine Erstattungsfähigkeit bis zur Höhe der Kosten eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses angenommen (vgl. LG Köln Rpfleger 1983, 1038), teilweise auf den Zeitpunkt der Abtretungsanzeige abgestellt. Liegt diese vor der Titulierung, soll keine Erstattungsfähigkeit gegeben sein (LG Köln Rpfleger 1990, 183). Teilweise wird angenommen, dass Abtretungsanzeigen über Lohnabtretungen nicht unter § 788 Abs. 1 ZPO fallen (Kindl/Meller-Hannich, Zwangsvollstreckung, ZPO § 788 Rn 35 m.w.N.). Die Kammer schließt sich mit der Argumentation des AG der letztgenannten Auffassung an. Die Kosten der Offenlegung einer Lohnabtretung stellen mit der sich anschließenden Vollstreckungshandlung eine Angelegenheit i.S.d. § 15 RVG dar, so dass die Vergütung nur einmal verlangt werden kann.

Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.

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