Berufstätige Tochter soll bei Lohnpfändung unberücksichtigt bleiben

Mit Antrag vom 3.1.2023 beantragte der Gläubiger, dass die Unterhaltsberechtigte bei der Berechnung des unpfändbaren Einkommens der Schuldnerin unberücksichtigt bleiben sollte. Der Antrag wurde damit begründet, dass die 24-jährige Tochter der Schuldnerin mittlerweile berufstätig sei und einer Beschäftigung als Teamassistentin nachgeht. Zum Nachweis wurde ein Ausdruck aus dem Internet vorgelegt, auf dem die Tochter der Schuldnerin namentlich als Teamassistenz genannt wird.

Keine Angaben zur Höhe der Vergütung

Die genaue Höhe des dort erzielten Einkommens konnte der Gläubiger nicht benennen. In ihrer Stellungnahme zu diesem Antrag erklärte die Schuldnerin, dass ihre Tochter lediglich als Auszubildende beschäftigt ist. Sie machte weder Angaben zu der Höhe der Ausbildungsvergütung noch dazu, um welchen Beruf es sich handelt oder in welchem Ausbildungsjahr sich ihre Tochter befindet.

Auch dem Gläubiger gegenüber gab die Schuldnerin trotz mehrfacher Aufforderung diesbezüglich keine Erklärungen ab. Von der Möglichkeit, diese Auskünfte im Rahmen einer eidesstattlichen Vermögensauskunft zu ermitteln, wurde durch den Gläubiger kein Gebrauch gemacht.

Der Gläubiger beantragt nunmehr auch ohne diese Angaben eine Entscheidung über seinen Antrag. Es war daher nach billigem Ermessen zu entscheiden.

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