Schuldner stellt einen Schutzantrag auf Kontopfändung

Der Gläubiger hat gegenüber dem Schuldner aufgrund einer titulierten Forderung das Kontoguthaben, nicht aber gesondert das – auf dem Konto eingehende – Arbeitseinkommen gepfändet.

Der Schuldner hat die Freigabe eines abweichenden pfändungsfreien Betrags i.S.v. § 850k Abs. 4 ZPO für sein Pfändungsschutzkonto beantragt. Zum einen bittet er um Freigabe von Urlaubsgeld (300 EUR brutto, ausgezahlt auf das Konto im Juli 2021). Zum anderen bittet er um Festsetzung des pfändungsfreien Betrags, der sich aus der Pfändungstabelle zu § 850c ZPO ergibt. Der Schuldner überschreitet häufig den auf dem Pfändungsschutzkonto geltenden Sockelbetrag. Bei dem Schuldner ist nach den Erkenntnissen des Gerichts eine Unterhaltspflicht zu berücksichtigen.

Der Gläubiger wurde zu dem Antrag angehört, hat aber keine Stellungnahme abgegeben.

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