Statt § 574 ZPO ist § 5 Abs. 2 GvKostG einschlägig

Gegen die Beschwerdeentscheidung des LGs bezüglich der Anforderung eines Kostenvorschusses seitens des OGV ist die Rechtsbeschwerde zum BGH nicht statthaft. Das hat der Senat nach Erlass der angefochtenen Entscheidung in seinem Beschluss vom 10.1.2018 – VII ZB 65/17 (NJW 2018, 1606) eingehend dargelegt.

Gegen die Beschwerdeentscheidung des LG ist nach § 5 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 S. 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 4 GKG die weitere Beschwerde zum OLG zulässig, weil das LG sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in seinem Beschluss zugelassen hat.

Rechtsmittel nicht unzulässig, sondern zu verweisen

Die Rechtsbeschwerde ist mit Rücksicht darauf, dass gegen die Beschwerdeentscheidung des LG nicht die Rechtsbeschwerde zum BGH, sondern die weitere Beschwerde zum OLG statthaft ist, nicht als unzulässig zu verwerfen, sondern in eine weitere Beschwerde umzudeuten und deshalb an das zuständige OLG abzugeben (BGH NJW 2018, 1606).

Fehler des LG: keine Kosten

Wegen der im Rechtsbeschwerdeverfahren angefallenen Gerichtskosten macht der Senat von der Möglichkeit des § 21 Abs. 1 S. 1 GKG Gebrauch.

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