"Verwaltungsausgaben" werden sofort gezahlt?
Die Ausgaben der Verwaltung und die Verfahrenskosten stehen außerhalb der Rangordnung des § 10 ZVG und werden vom Zwangsverwalter ohne gerichtliche Anordnung beglichen.
Zu den Verwaltungskosten gehören
▪ | Kosten für die Instandhaltung des Objekts, |
▪ | Versicherungsprämien, |
▪ | Kosten für Bedienstete, |
▪ | Vergütung des Zwangsverwalters, |
▪ | Gerichtskosten für die Durchführung des Verfahrens, |
▪ | alle Hausgebühren wie Müllabfuhr-, Kanal-, Straßenreinigungs- und Wassergebühren. |
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