Leitsatz
Zentrales Problem dieser Entscheidung war die Frage, ob eine Vereinbarung zum Versorgungsausgleich nach § 1587o BGB durch schriftliche Erklärung ggü. dem Gericht nach § 278 Abs. 6 ZPO beschlossen werden kann.
Die Parteien hatten aufgrund übereinstimmender schriftlicher Annahmeerklärungen entsprechend dem Vorschlag des OLG in der Beschwerdeinstanz eine Vereinbarung über den Ausschluss des Versorgungsausgleichs getroffen.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG Naumburg hat die Vereinbarung zum Versorgungsausgleich zwischen den Parteien durch schriftliche Erklärung ggü. dem Gericht nach § 278 Abs. 6 ZPO zugelassen und festgestellt, dass die Vereinbarung entsprechend dem Vorschlag des Senats nach § 278 Abs. 6 ZPO i.V.m. § 525 S. 1 ZPO und den §§ 127a, 1587o Abs. 1 und 2 S. 1 und 2 BGB wirksam zustande gekommen ist.
Hinweis
Eine Vereinbarung zum Versorgungsausgleich muss nach § 1587o Abs. 2 S. 1 BGB notariell beurkundet werden. Durch dieses Erfordernis soll eine sachkundige Beratung der Parteien auf einem so bedeutsamen Gebiet wie der Regelung der Altersvorsorge sichergestellt werden. Die notarielle Beurkundung kann nach § 127a BGB durch gerichtliche Protokollierung ersetzt werden. In diesem Fall wird die gesetzlich vorgesehene Beratung vom FamG übernommen.
Die vom OLG Naumburg vertretene Auffassung ist außerordentlich zweifelhaft, da hiermit die Schutzfunktion der Formvorschriften außer Kraft gesetzt wird.
In der geplanten Neuregelung des Versorgungsausgleichs, die zum 1.9.2009 in Kraft treten soll, stehen die Vereinbarungen der Eheleute im Mittelpunkt des Gesetzes. Auch nach der in Aussicht genommenen Neuregelung bedarf eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich der notariellen Beurkundung, sofern sie vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung getroffen wird. Eine Protokollierung nach § 127a BGB ist auch zukünftig möglich. Die Genehmigungspflicht durch das FamG nach § 1587o Abs. 2 S. 3 BGB fällt weg.
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