Rz. 63

In Finnland ist der Erwerb eigener Aktien grundsätzlich verboten. Dies beruht auf der Tatsache, dass die Aktien Auskunft darüber geben, in welchem Verhältnis die Gesellschafter die Gesellschaft als Eigentümer besitzen. Die Aktiengesellschaft kann nicht ihre eigene Aktionärin und somit Eigentümerin sein.

 

Rz. 64

Die Aktie kann jedoch in den Besitz der Aktiengesellschaft gelangen, ohne dass die Aktiengesellschaft sie sich anschafft, also sie gegen eine Gegenleistung absichtlich erwirbt. Früher wurde in diesen Fällen grundsätzlich die Eintragung der Aktie im Aktionärsverzeichnis gelöscht und die Aktienurkunde vernichtet. Diese Amortisation ist vor allem bei der Kapitalherabsetzung sowie in den Fällen häufig, in denen die Satzung der Aktiengesellschaft das Recht gewährt, die Aktien einzulösen.[16]

 

Rz. 65

Die Aktiengesellschaft muss jedoch nicht alle Aktien mortifizieren, die in ihr Eigentum gelangt sind. In bestimmten Ausnahmefällen kann sie die Aktien neu emittieren. In OYL 15. Abschnitt sind mehrere streng gehandhabte Ausnahmevorschriften geregelt, die bei einer Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb eigener Aktien gegen Gegenleistung berücksichtigt werden müssen. Insbesondere ist hinsichtlich der privaten Aktiengesellschaft zu beachten, dass sie nicht alle ihre Aktien erwerben darf, sondern dass zumindest eine Aktie im Eigentum eines Außenstehenden bleiben muss (OYL 15:11.2). Bei der Veräußerung der Aktien, die in das Eigentum der Aktiengesellschaft gelangt sind und die nicht mortifiziert werden, müssen die Vorschriften über die Aktienemission berücksichtigt werden (OYL 9:1). Des Weiteren obliegt die Entscheidung über die Emission der Hauptversammlung (OYL 9:2). Die eigenen Aktien einer privaten Aktiengesellschaft sind bei einem gegen die Vorschriften des OYL durchgeführten Erwerb ohne schuldhaftes Zögern, jedoch spätestens innerhalb eines Jahres, weiter zu veräußern (OYL 15:12.2). Während des Zeitraumes, in dem die Aktien im Eigentum der Gesellschaft sind, können die in der Aktie verkörperten Rechte nicht geltend gemacht werden.

 

Rz. 66

Die Gesellschaft ist gemäß OYL 9:20 befugt, neue Aktien an sich selbst auszugeben, wenn dies ohne Gegenleistung erfolgt. Da dieser Vorgang keinen Einfluss auf die Verhältnisse der Gesellschafter untereinander hat, müssen bei der Ausgabe eigener Aktien keine gesonderten Voraussetzungen, z.B. Vorschriften zum Bezugsrechtsausschluss, beachtet werden. Diese Voraussetzungen müssen erst bei der Veräußerung dieser Aktien im Rahmen einer Emission beachtet werden.

[16] Norri, S. 146; Kyläkallio/Iirola/Kyläkallio, Bd. II, S. 275 ff.

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