Rz. 182

Die Verschmelzung ist in OYL 16. Abschnitt geregelt. Dabei wird die übertragende Aktiengesellschaft dergestalt in die übernehmende Aktiengesellschaft verschmolzen, dass das Vermögen und die Verbindlichkeiten der übertragenden Gesellschaft auf die übernehmende Gesellschaft übergehen und die Aktionäre der übertragenden Gesellschaft als Entgelt Aktien der übernehmenden (oder bei einer Dreiparteienverschmelzung: einer anderen) Gesellschaft erhalten. Die Verschmelzung kann nach OYL 16:2.1 wie folgt erfolgen:

Bei einer Absorptionsverschmelzung verschmelzen eine oder mehrere übertragende Gesellschaften in die übernehmende Gesellschaft, darunter fällt auch eine Tochtergesellschaftsverschmelzung.
Bei einer Kombinationsverschmelzung verschmelzen mindestens zwei übertragende Gesellschaften miteinander unter gemeinsamer Gründung einer übernehmenden Gesellschaft.

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