1Einwohnerzahl im Sinne dieses Gesetzes ist die Einwohnerzahl, die die Landesstatistikbehörde nach § 177 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) zum Stichtag des Vorjahres ermittelt hat, zuzüglich der Erhöhung nach § 177 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 NKomVG. 2Liegen die Ergebnisse einer Volkszählung zu Beginn des laufenden Haushaltsjahres noch nicht vor, so ist die letzte Fortschreibung der vorangegangenen Zählung maßgebend.

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