(1) 1Zum Ausgleich der besonderen Belastungen im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden den Landkreisen und kreisfreien Städten die Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen gemäß § 11 Absatz 3[1] [Bis 31.12.2021: § 11 Absatz 3a] des Finanzausgleichsgesetzes in voller Höhe zur Verfügung gestellt. 2Dieser Betrag erhöht sich um die Mittel nach § 5 Absatz 2 Satz 1. 3Das für Finanzen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Arbeit zuständigen Mitglied der Landesregierung die Verteilung der Mittel nach den Sätzen 1 und 2 entsprechend den Belastungen der Landkreise und kreisfreien Städte durch die Aufgabenwahrnehmung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch durch Rechtsverordnung zu regeln. 4Die Rechtsverordnung kann vorsehen, dass die Mittel nach Satz 2 in Anteile der Landkreise und der kreisfreien Städte auf-geteilt werden, die jeweils entsprechend den in Satz 3 genannten Belastungen an die Landkreise und die kreisfreien Städte verteilt werden.[2] [Von 2019 bis 2021: 2Ab dem Ausgleichsjahr 2020 werden den Landkreisen und kreisfreien Städten zum Ausgleich der besonderen Belastungen im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen gemäß § 11 Absatz 3 des Finanzausgleichsgesetzes zur Verfügung gestellt. 3Diese Beträge erhöhen sich um die Mittel nach § 5 Absatz 2 Satz 1. 4Das für Finanzen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Arbeit zuständigen Mitglied der Landesregierung die Verteilung der Mittel nach den Sätzen 1 bis 3 entsprechend den Belastungen der Landkreise und kreisfreien Städte durch die Aufgabenwahrnehmung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch durch Rechtsverordnung zu regeln. 5Die Rechtsverordnung kann vorsehen, dass die Mittel nach Satz 3 in Anteile der Landkreise und der kreisfreien Städte auf-geteilt werden, die jeweils entsprechend den in Satz 4 genannten Belastungen an die Landkreise und die kreisfreien Städte verteilt werden.]

 

(2) 1Zur Abmilderung besonderer einwohnerbezogener Belastungen im Bereich der Jugendhilfe wird den Landkreisen und kreisfreien Städten als Aufgabenträgern von Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch ein Sonderlastenausgleich gewährt, dessen Höhe sich aus § 5 Absatz 2 Satz 2 [3]ergibt. 2Die Verteilung des Gesamtbetrages erfolgt jeweils zur Hälfte nach den folgenden Maßstäben:

 

1.

nach dem Anteil des Aufgabenträgers an der Summe der für jeden Aufgabenträger ermittelten Relation zwischen der Summe der Fälle des Aufgabenträgers bei den Hilfen und Beratungen für junge Menschen und Familien gemäß §§ 27 bis 35 und § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch zum 31. Dezember des vorvergangenen Jahres nach der amtlichen Jugendhilfestatistik und der Bevölkerung des Aufgabenträgers am 31. Dezember des vorvergangenen Jahres nach der amtlichen Bevölkerungsstatistik. 3§ 20 Satz 2 findet keine Anwendung;

 

2.

nach dem Anteil des Aufgabenträgers an der Summe der für jeden Aufgabenträger ermittelten Relation zwischen den Personen unter 18 Jahren in Bedarfsgemeinschaften im Jahresdurchschnitt des vorvergangenen Jahres nach der Statistik der Bundesagentur für Arbeit mit Datenstand zum Zeitpunkt der Festsetzung der Zuweisungen und der Bevölkerung des Aufgabenträgers am 31. Dezember des vorvergangenen Jahres nach der amtlichen Bevölkerungsstatistik. 4§ 20 Satz 2 findet keine Anwendung.

[1] Geändert durch Achtes Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2022.
[2] Geändert durch Achtes Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2022.
[3] Geändert durch Siebentes Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2019.

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