Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, seine Tätigkeit mit der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im bestmöglichen [1]Interesse des Anlegers auszuüben.

[1] Eingefügt durch Zweite Verordnung zur Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung vom 09.10.2019. Anzuwenden ab 01.08.2020.

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