Entscheidungsstichwort (Thema)

Haltung von Pferden als landwirtschaftliche Tätigkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

Die 1 - 2jährige Haltung von Pferden auf einer ausreichenden Futtergrundlage ist auch dann eine landwirtschaftliche Tätigkeit, wenn die Tiere in dieser Zeit zu Turnierpferden ausgebildet werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn mit der Haltung keine Dienstleistung gegenüber Dritten verbunden sind und die Turnierpferde keine Grundlage für eine eigene gewerbliche Tätigkeit bilden, sondern an Dritte verkauft werden.

 

Normenkette

AuslInvG § 2 Abs. 1; EStG § 13 Abs. 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 31.03.2004; Aktenzeichen I R 71/03)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Verluste aus der amerikanischen Betriebstätte der Organgesellschaft uneingeschränkt mit anderen Einkünften verrechnet werden können.

Die Kläger wurden in den Streitjahren 1984 - 1987 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist alleiniger Gesellschafter der S. GmbH, die am 21. 2. 1984 mit einem Stammkapital von 50.000 DM gegründet wurde und zum Betriebsvermögen des Einzelunternehmens S. Im- und Export gehört. Die Tätigkeit der S. GmbH bestand daraus, junge Pferde vorwiegend in Deutschland zu kaufen und in der amerikanischen Betriebstätte, einer vom Kläger 1983 erworbenen Farm mit 10 ha Land im Bundesstaat ..., von einem deutschen Ehepaar insbesondere zu Sprung- und Dressurpferden auszubilden. Die Tiere sollten vor allem in den USA verkauft werden. Die S. Im- und Export betrieb einen Handel mit Pferdezubehör. Aufgrund eines Ergebnisabführungsvertrages und der finanziellen, wirtschaftlichen und organisatorischen Eingliederung besteht eine körperschaftsteuerliche Organschaft zwischen beiden Unternehmen.

Die ersten 15 Pferde stammten aus dem Privatvermögen des Klägers, die er gegen Darlehen an die GmbH verkaufte. Bis Ende 1985 wurden weitere 14 Pferde in Norddeutschland erworben und in die Betriebsstätte transportiert. Bis zu diesem Zeitpunkt konnten 7 Tiere verkauft werden. Die durchschnittliche Verweildauer betrug bei der Mehrzahl der Pferde ein bis zwei Jahre.

Im August 1985 fand im Finanzamt eine Besprechung zwischen dem Prozessvertreter des Klägers, der diesen auch steuerlich berät, dem Sachgebietsleiter der Veranlagung und dem für den Kläger zuständigen Sachbearbeiter der Veranlagung statt. Im Nachgang zu diesem Gespräch fasste der Klägervertreter mit Schreiben vom 3. 9. 1985 dieses Gespräch aus seiner Sicht zusammen. Er stellte fest, dass der Sachgebietsleiter erklärt habe, die Tätigkeit der Firma S. Im- und Export sowie die der S. GmbH mit ihrer Zweigniederlassung sehe er als gewerblich an. Sie seien so verblieben, dass nach Einsicht der Unterlagen sich der Sachgebietsleiter schriftlich dazu äußern würde. Er begehrte diese schriftliche Äußerung. Mit Schreiben vom 18. 11. 1985 unterzeichnete der Bearbeiter der Veranlagung im Auftrag folgende Bestätigung:

„Wunschgemäß bestätige ich Ihnen nochmals, dass die Tätigkeit der Firma S. Im- und Export und der Firma S. GmbH in der von Ihnen im o. a. Schreiben geschilderten Weise als gewerblich anzusehen ist. Dies war auch das Ergebnis der seinerzeitlichen Unterredung im Finanzamt.“

In den Jahren 1984 - 1987 erklärte der Kläger folgende gewerbliche Verluste, wobei die amerikanische Zweigniederlassung der S. GmbH als V. Inc. Division of S.-GmbH getrennt ermittelt wurde:

1984

1985

1986

1987

1988

DM

DM

DM

DM

DM

S-GmbH

- 10.562

- 35.816

+ 27.930

+ 5.635

- 8.921

V. USA

- 578.499

- 358.584

- 455.523

- 563.851

- 373.965

Summe

- 589.061

- 394.400

- 427.593

- 558.216

- 382.886

Die Verluste wurden mit den anderen gewerblichen Einkünften verrechnet und die Einkommensteuer entsprechend festgesetzt.

Aufgrund des Berichts eines Fachprüfers für Auslandsbeziehungen für die Jahre 1984 und 1985 vom 26. 10. 1990 teilten Betriebsprüfungen für die Jahre 1984 und 1985 sowie von 1986 bis 1989 diese bisherige Sachbehandlung nicht. Sie behandelten die S. GmbH zusammen mit ihrer amerikanischen Zweigniederlassung als einheitlichen landwirtschaftlichen Betrieb, dessen Verluste nach § 2 AIG nicht mit den anderen Einkünften ausgeglichen werden könnten.

Das Finanzamt folgte den Prüfungsfeststellungen und ließ beim Kläger als Organträger u. a. die Verluste der S. GmbH unberücksichtigt.

Hiergegen erhoben die Kläger Einspruch.

Aufgrund von Verlustrückträgen, zu gewährenden Kinderfreibeträgen und Verrechnungen von Kindergeld mit Kinderfreibeträgen ergingen in der Folgezeit weitere Änderungsbescheide.

Die Einspruchsverfahren blieben ohne Erfolg.

Die Kläger haben Klage erhoben und haben beantragt, die Verluste der US-Betriebsstätte aus Gewerbebetrieb

für 1984 von 589.061 DM

für 1985 von 394.400 DM

für 1986 von 427.593 DM

für 1987 von 558.216 DM

für 1988 von 382.886 DM

als ausgleichsfähige Verluste anzuerkennen und

die Änderungsbescheide über Einkommensteuer 1984 vom 6. 12. 1991 und 1985 vom 6. 12. 1991 jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1. 10. 1997 und die Änderungsbescheide über Einkommensteuer 1986 vom 19. 6. 2000...

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