Nachgehend

BFH (Beschluss vom 19.09.2000; Aktenzeichen II R 17/98)

 

Tatbestand

Mit seiner Klage verfolgt der Kläger das Ziel, daß die gegen … festgesetzte Erbschaftsteuer im Billigkeitswege gemäß §§ 163, 227 AO abweichend festgesetzt bzw. teilweise erlassen wird. Für … hat der Kläger als Alleinerbe das Verfahren aufgenommen.

… ist im Jahre 1987 aufgrund eines testamentarischen Vermächtnisses ein Bankdepot mit festverzinslichen Wertpapieren und Aktien zugewendet worden. In dem insgesamt vom beklagten Finanzamt angesetzten Erwerb von … DM sind Wertpapiere mit den Kurswerten zum Todestag der Erblasserin (…) in Höhe von … DM enthalten. In dem Wertpapierwert haben insgesamt A-Aktien zu einem Kurswert von je DM Eingang gefunden.

In der Hauptversammlung der A-AG am wurde beschlossen, daß für … alte Aktien je … Gratisaktie ausgegeben und im Zuge einer Kapitalerhöhung auf … Altaktien … Neuaktien, damit insgesamt … Neuaktien bei Umtausch der Altaktien erworben werden könnten. Das Bezugsrecht für eine Neuaktie wurde mit DM gehandelt, eine Neuaktie konnte zu DM erworben werden.

Die mit dem Vermächtnis … … belastete Erbin hat durch Schreiben ihres Verwalters vom … mitteilen lassen, daß jeweils 50 % der für die Vermächtnisnehmer bei der … eingerichteten Wertpapierdepots zur persönlichen Disposition freigegeben werde und die andere Hälfte des Depots für die zu zahlende Erbschaftsteuer gesperrt bleibe. Aus einem weiteren Schreiben des Verwalters der Erbin vom … an den Kläger, der … in der Erbschaftsangelegenheit vertrat, geht hervor, daß die Sperre des Depots erst aufgehoben werde, wenn die vom Kläger und … unterschriebene Zustimmung über die hälftige Sperre des Depots vorliege.

Im Rahmen der Kapitalerhöhung hat … bei der … einen Effekten-Kredit in Höhe von … DM in Anspruch genommen. Der Kreditvereinbarung ging eine telefonische Absprache des Klägers und der Bank voraus. Im … sind die Wertpapiere und die Kreditverpflichtung auf Wunsch des Klägers auf ein Wertpapierdepot der … übertragen worden. Mit Schreiben vom … hatte sich die … gegenüber der Erbin verpflichtet, die Wertpapiere zu einem Gegenwert von … DM zugunsten der Erbin gesperrt zu halten und lediglich Umschichtungen zuzulassen. Ausweislich des Schreibens war die Sperre wegen der zu erwartenden Erbschaftsteuerzahlungen in Höhe von … DM vorgesehen.

Die Erbin hat die Depotsperre mit Schreiben vom…, daß die … am … bestätigt hat, auf 50 % des Depots vermindert, am … hat die Erbin auch auf die Teilsperre des Depots verzichtet. Die schriftliche Bestätigung der Entsperrung ist bei der … am … eingegangen.

Wegen des Einbruchs der Börsenkurse mußte … auf Verlangen der … zur Sicherung des Kredits Wertpapiere mit Verlust verkaufen. Der Depotwert zum … betrug unter Berücksichtigung der Bezugsrechte für Neuaktien der A-AG … DM und zum … … DM, das rechnerische Mittel zwischen beiden Werten ergibt den Betrag von … DM.

In dem Änderungsbescheid vom … hat das beklagte Finanzamt die Kurswerte auf den Todestag der Erblasserin, dem…, zugrundegelegt und die Wertpapiere mit … DM angesetzt und die Erbschaftsteuer auf … DM festgesetzt. Die gegen den Erbschaftsteuerbescheid gerichtete Klage ist vom Senat abgewiesen und die hiergegen gerichtete Revision vom Bundesfinanzhof als unbegründet zurückgewiesen worden. Die gegen die finanzgerichtlichen Entscheidungen erhobene Verfassungsbeschwerde war insoweit erfolgreich, als vom Bundesverfassungsgericht festgestellt worden ist, daß die angegriffenen Entscheidungen Artikel 3 Abs. 1 GG verletzen. Aufgehoben hat das Bundesverfassungsgericht die finanzgerichtlichen Entscheidungen nicht.

Mit Bescheid vom … hat das beklagte Finanzamt die Anträge auf abweichende Festsetzung der Erbschaftsteuer abgelehnt. Der Beklagte hat ausgeführt, eine unbillige Härte bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer könne im Streitfall wegen der wirtschaftlichen Entwicklung der A-Aktien nicht angenommen werden. Bereits Ende … sei bekannt gewesen, daß die A-AG die Absicht gehabt habe, die X-Bank zu erwerben. Nach dem Todestag der Erblasserin seien die A-Aktien weiter gestiegen. Am sei die Neuaktie mit …DM, am … mit … DM und am … mit … DM gehandelt worden. Da die A-Aktie über einen längeren Zeitraum nach dem Tode der Erblasserin einen Wert zwischen … DM und … DM gehabt habe, habe man die Aktien mit Gewinn verkaufen können. Aus … Altaktien habe man bei … Neuaktien und einem Kurs von je … DM einen Wert von … DM erreichen können. Würden hiervon die Anschaffungskosten von … DM für … Neuaktien abgezogen verbleibe ein Betrag von … DM. Diesem Betrag stehe der Wertansatz von … Altaktien von … DM bei der Erbschaftsteuer gegenüber.

Es sei nicht nachgewiesen, daß über die Wertpapiere nicht verfügt werden konnte. Da die Sperre dem Zweck gedient habe, die Erbschaftsteuer zu bezahlen, könne eine Verfügungsbeschränkung nicht angenommen werden. Der vollständige Schriftwechsel zwischen der Erbin und dem Kläger sei nicht vorgelegt worden. Es sei nicht ersichtlich, ob die Sperre auch auf das Verhalten des Klä...

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