Entscheidungsstichwort (Thema)

Einreihung digitaler Fotokameras mit ergänzender Videoaufnahmefunktion

 

Leitsatz (redaktionell)

Digitale Fotokameras mit ergänzender Videoaufnahmefunktion die sowohl zur Aufnahme einzelner als auch bewegter Bilder geeignet sind, sind nach ihrer kennzeichnenden Hauptfunktion als digitaler Fotoapparat in die Unterpos. 8525 80 30 KN einzureihen, wenn die Aufzeichnungsmöglichkeiten für bewegte Bilder aufgrund eines fehlenden optischen Zooms und eines zu Unschärfen führenden, während der Aufnahme nicht veränderbaren digitalen Zooms eingeschränkt sind.

 

Normenkette

KN Unterpos. 8525 80 30; KN Unterpos. 8525 8091

 

Tatbestand

Die Klägerin beantragte beim Zollamt A des Beklagten die Abfertigung von zwei Sendungen digitaler Kameras des Typs ......... zum zollrechtlich freien Verkehr. Dazu meldete sie die Ware unter der Unterposition 8525 80 30 der Kombinierten Nomenklatur (KN) an und gab den Zollwert der Zollanmeldung vom 15.01.2009 mit 81.740,27 EUR und den Zollwert der Sendung vom 17.03.2009 mit 73.267,27 EUR an. Die Zollstelle nahm die Zollanmeldungen an und fertigte die Waren antragsgemäß mit Einfuhrabgabenbescheiden von den gleichen Tagen ohne Erhebung von Zoll ab.

Das Gerät des Typs .......... wurde mit Zubehörteilen (USB-, HDMI- und Videokabel, CD mit Treiberprogramm, Benutzerhandbuch, Gürteltasche, USB-Netzteil für den wiederaufladbaren Lithium-lonen-Akku) in einem Pappkarton geliefert.

Das Gerät verfügte über einen CMOS-Sensor mit 5,0 Megapixeln, integriertem Blitzlicht, Mikrofon und Lautsprechern, einem aufklappbaren, 2,5” großem LCD-Bildschirm, einem Schacht zur Aufnahme von SD- und SDHC-Karten sowie Anschlüssen und Bedienelementen.

Das Gerät kann Videobilder mit einer maximalen Auflösung von 1280x720 Pixel bei 30 Bildern/Sekunde im Format AVI und Tonaufzeichnungen im Format WAV aufnehmen. Bei dem vom Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung (BWZ) untersuchten Gerät schaltete die Videoaufnahme nach 33 Minuten und 2 Sekunden ab.

Das Gerät kann auch einzelne Fotos mit einer Auflösung von 3744x2808 Pixel im Format JPEG aufnehmen, es verfügt nur über einen digitalen achtfachen Zoom.

Im Rahmen der nachträglichen Prüfung von Belegen kamen der Zollstelle Zweifel an der Richtigkeit der Einreihung, so dass der Beklagte die Klägerin aufforderte, ein ausführliches Produktdatenblatt oder alternativ ein Warenmuster vorzulegen, was auch am 03.12.2009 erfolgte.

Am 09.12.2009 übersandte der Beklagte dem BWZ ein Gerät zur Probenuntersuchung, das das BWZ mit Gutachten vom 31.01.2011 als Videokameraaufnahmegerät der Unterposition 8525 80 91 KN beurteilte. Ergänzend führte das BWZ aus, im Hinblick auf die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (Erl KN) komme es nicht darauf an, dass das Gerät nicht über einen optischen Zoom verfügt habe.

Mit Bescheiden vom 08.02.2011 erhob der Beklagte 4.005,27 EUR Zoll für den Einfuhrabgabenbescheid vom 15.01.2009 (Gz.: ....) und 3.590,10 EUR Zoll für den Einfuhrabgabenbescheid vom 17.03.2009 (Gz.: .....) nach. Zur Begründung gab er an, die angemeldeten Waren seien in die Unterposition 8525 80 91 KN einzureihen.

Zur Begründung der dagegen fristgerecht eingelegten Einsprüche trug die Klägerin vor, das Gerät gehöre in die Unterposition 8525 80 30 KN, denn es verfüge nicht über einen optischen Zoom. Diese Ergebnis lasse sich auch der Verordnung (EG) Nr. 1231/2007 der Kommission vom 19. Oktober 2007 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. EU Nr. L 279, 1 - VO 1231/2007 -) und der dort unter 3. genannten Ware entnehmen. Zudem sei auf das Senatsurteil vom 09.12.2009, 4 K 1922/09 Z,EU hinzuweisen.

Mit Einspruchsentscheidung vom 23.03.2012 wies der Beklagte die Einsprüche als unbegründet zurück. Dazu führte er aus: Aufgrund Aufbau und Funktion sei die streitige Ware ein multifunktionales Videokameraaufnahmegerät, das die Funktionen eines Videokameraaufnahmegeräts, digitalen Fotoapparats und Audiospielers in einem Gerät vereine. Derartige Geräte seien nach Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI der KN nach der das ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit einzureihen.

Nach den Erl KN zur Unterposition 8525 80 30 müssten derartige Geräte einen optischen Zoom, eine Bildauflösung von 800x600 Pixel, eine Bildwiederholrate von 23 Bildern/Sekunde oder mehr haben und in der Lage sein, eine Videosequenz mindestens 30 Minuten ununterbrochen aufzunehmen.

Diese Voraussetzungen erfülle das Gerät, auch wenn es nur über einen digitalen Zoom verfüge.

Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Senatsurteil vom 09.12.2009, 4 K 1922/09 Z,EU, das vor allem auf die im dort entschiedenen Fall geringere Videoleistung abgestellt habe.

Dem entspreche auch entgegen den Ausführungen der Klägerin die in der VO 1231/2007 unter 3. bezeichnete Ware.

Mit ihrer fristgerecht erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und beantragt,

die Bescheide des Beklagten vom 08.02.2011 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.03.2012 aufzuheben.

Der Bek...

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