rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Berechtigung zur buchmäßigen Erfassung der Abgaben vor Gewährung der Frist des Art. 11a Abs. 2 VO (EWG) 1062/87 zum Ort der Zuwiderhandlung

 

Leitsatz (redaktionell)

Dem EuGH wird gemäß Art. 234 Satz 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist eine nationale Zollverwaltung berechtigt, die Abgaben vor Gewährung der Frist des Art. 11a Abs. 2 VO (EWG) 1062/87 i.d.F. der VO (EWG) 1429/90 zum Ort der Zuwiderhandlung buchmäßig zu erfassen und diese Frist rechtswirksam erstmalig im Rechtsbehelfsverfahren zu setzen?

Aktenzeichen des EuGH: C-44/06

 

Normenkette

EWGV 1062/87 Art. 11a Abs. 2; EWGV 1429/90

 

Nachgehend

EuGH (Urteil vom 08.03.2007; Aktenzeichen C-44/06)

 

Tenor

1. Das Verfahren wird ausgesetzt.

2. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird gemäß Art. 234 Satz 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist eine nationale Zollverwaltung berechtigt, die Abgaben vor Gewährung der Frist des Art. 11a Abs. 2 VO (EWG) 1062/87 i.d.F. der VO (EWG) 1429/90 zum Ort der Zuwiderhandlung buchmäßig zu erfassen und diese Frist rechtswirksam erstmalig im Rechtsbehelfsverfahren zu setzen?

 

Tatbestand

Die Klägerin wird als Hauptverpflichtete im gemeinschaftlichen Versandverfahren für entstandene Eingangsabgaben in Anspruch genommen.

Sie ließ am 06. und am 13. Juli 1990 zwei Sendungen mit lebenden Kälbern (insgesamt 448 Stück) aus Polen am Zollamt L… – Autobahn mit der Bestimmungszollstelle Barcelona zum Versandverfahren mit Versandschein T 1 (T 1 VAB II Nr. 1170 und T 1 VAB I Nr. 2737) abfertigen. Zu beiden Versandscheinen gingen nachfolgend Rückscheine ein, die augenscheinlich vom Zollamt La Jonquera abgestempelt und vom Zollamt Barcelona als gestellt bestätigt waren. Vom 03. bis 07. Dezember 1990 führte die Kommission der Europäischen Gemeinschaft beim Beklagten eine Prüfung über die Erhebung der Eigenmittel der Gemeinschaft durch. Bezüglich der Einfuhr von lebenden Rindern stellte die Kommission für den Zeitraum vom 01. Juli 1990 bis 05. Dezember 1990 insgesamt 899 Sendungen mit insgesamt 143.630 Tieren fest (bei ca. 70.000 Abfertigungen zum gemeinschaftlichen Versandverfahren), wovon 61.407 Rinder im Monat Juli 1990 abgefertigt worden waren. Die Kommission äußerte als Ergebnis ihrer Prüfung die Vermutung, dass in 200 Versandverfahren, bei denen die Waren über Spanien in die Maghreb-Staaten gehen sollten, Betrügereien begangen worden seien, und begründete dies mit den nachfolgenden Anhaltspunkten. Sämtliche Rückscheine seien auf der Rückseite mit dem Stempel „Barcelona” versehen und mit derselben Unterschrift abgezeichnet. Auch das Vorhandensein des seit 01. Juli 1990 gemeinschaftsrechtlich nicht mehr vorgeschriebenen Stempels der Grenzübergangsstelle La Jonquera spreche für Unregelmäßigkeiten beim Transport. Dieser Stempel weise überdies in einigen Fällen ein Datum aus, das nur einen Tag nach der Abfertigung in L… liege; diese Zeitspanne erschien der Kommission zu kurz für den Transportweg von L… nach La Jonquera. Sie bat daher die Bundesrepublik Deutschland, Untersuchungen vorzunehmen und sie – die Kommission – über die Ergebnisse zu unterrichten. Ferner forderte die Kommission die Bundesrepublik auf, alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, damit die Einziehung der umgangenen Eingangsabgaben innerhalb kürzester Zeit sichergestellt werden könne, und zwar in Bezug auf alle Vorgänge des Verkehrs mit lebenden Tieren, deren Erledigung betrügerisch erfolgt sei. Am 17. April 1991 unterrichtete das Zollfahndungsamt M… den Beklagten darüber, dass u.a. die streitgegenständlichen Versandverfahren aufgrund gefälschter Zollstempel unzutreffenderweise als erledigt anerkannt worden seien, und bat den Beklagten, die Sicherungsgeber entsprechend zu unterrichten. Das Zollfahndungsamt N… übersandte mit Schreiben vom 23. Januar 1992 die Kopien der Rückscheine mit den gefälschten spanischen Stempeln. Der Beklagte erhob daraufhin mit Steuerbescheiden vom 30. Januar und 04. Februar 1992 die Eingangsabgaben für beide Sendungen in einer Gesamthöhe von 106.321,20 DM (54.361,20 EUR) nach. Dagegen legte die Klägerin Einspruch ein und beantragte zugleich die Aussetzung der Vollziehung der Steuerbescheide.

Der Beklagte unterrichtete die Klägerin mit Schreiben vom 02. April 1992 darüber, dass bei beiden Lieferungen das Versandgut bei der Bestimmungszollstelle nicht gestellt worden sei, und teilte ihr mit, dass sie den Nachweis der ordnungsgemäßen Erledigung der Versandverfahren bzw. des Ortes der Zuwiderhandlungen bis zum 07. Juli 1992 erbringen könne. Zugleich wurde die Vollziehung des Steuerbescheids für diesen Zeitraum ausgesetzt. Mit Beschluss des Bezirksgerichts M… vom 14. September 1992, Az. V 18/92 Fi, wurde die weitere Aussetzung der Vollziehung gegen Sicherheitsleistung bewilligt. Die Drei-Monatsfrist verstrich in der Folge, ohne dass sich die Klägerin zum Abschluss der Versan...

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