Entscheidungsstichwort (Thema)

Erfassung des Erstattungsanspruchs einer Baufirma gegenüber der ZKV-Bau hinsichtlich der späteren Vorruhestandsleistungen für jetzt noch aktive Arbeitnehmer bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Bauunternehmen musste nach der vor 1993 gültigen Rechtslage bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens die tarifvertraglich geregelten Erstattungsansprüche gegenüber der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (ZVK-Bau) wegen der Vorruhestandsleistungen für noch aktive Arbeitnehmer mit erst künftig eintretender Bezugsberechtigung ("Anwärter ohne Bereiterklärung") jedenfalls dann als Besitzposten ansetzen, wenn das Unternehmen wegen seiner Verpflichtung gegenüber den Arbeitnehmern einen Schuldposten entsprechend dem BMF-Erlass in BStBl I 1985, 76 angesetzt hatte und die ZKV-Bau durch einen im Tarifvertrag geregelten, zusagenden "Vorbescheid" ihre Erstattungspflicht grundsätzlich anerkannt und sich der Erstattungsanspruch dadurch so konkretisiert hatte, dass eine bewertungsfähige Forderung entstand.

2. Insoweit ist unerheblich, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des Vorbescheids noch nicht konkret feststand, welcher von den Arbeitnehmern, die einen Antrag auf Zahlung von Vorruhestandsgeld gestellt hatten, dieses tatsächlich später beziehen würde und welche Höhe der tatsächliche monatliche Bezug haben würde.

 

Normenkette

BewG 1983 § 95 Abs. 2, §§ 13, 4, 97 Abs. 1 Nr. 3, § 104; BewG § 95 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.03.2003; Aktenzeichen II R 78/00)

 

Tatbestand

Die Klägerin, eine GmbH & Co KG, will mit ihrer Klage erreichen, daß bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens auf den 01.01.1985, den 01.01.1986 und 01.01.1987 Erstattungsansprüche wegen Vorruhestandsleistungen gegenüber der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (ZVK-Bau) weder alsBesitzposten noch bei der Ermittlung des Teilwerts desSchuldpostens „Vorruhestandsverpflichtungen” berücksichtigt werden.

Die Klägerin hatte in ihren Vermögensaufstellungen zur Ermittlung des Einheitswerts des gewerblichen Betriebes Verpflichtungen für Vorruhestandsleistungen auch für solche gewerblichen Arbeitnehmer und Angestelle, die noch nicht Bezieher, sondern lediglich Anwärter auf den künftigen Bezug von Vorruhestandsleistungen waren, mit folgenden Beträgen unter Zeile 85 des Erklärungsvordrucks – sonstige Rückstellungen – zum Ansatz gebracht:

Anwärter ohne Bereiterklärung

01.01.1985

01.01.1986

01.01.1987

1.

gewerbliche AN

2.

Angestellte

1.

1.761.150

1.123.385

1.412.459

2.

426.058

441.327

366.538

Zu diesem Ansatz war die Klägerin gekommen, indem sie den Teilwert laut versicherungsmathematischem Gutachten mit einem Ansatz von

  • 85 % Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme bei den Anwärtern der gewerblichen Arbeitnehmer und
  • 50 % bei den Angestellten

als „Ansatz laut Bewertungsgesetz” ermittelte. In ihrer Handelsbilanz hatte sie insoweit keinen Ansatz vorgenommen.

Die Verpflichtung der Klägerin zu Vorruhestandsleistungen beruht auf ihrer Bindung an den Tarifvertrag über das Verfahren für den Vorruhestand im Baugewerbe vom 12.12.1984 in der Fassung der jeweils maßgeblichen Änderungstarifverträge, für die hier streitigen Zeiträume in der letzten Fassung vom 12.11.1986 (TV Vorruhestandsverfahren; TVVV).

Die einschlägigen Regelungen daraus lauten

„Tarifvertrag

über das Verfahren für den Vorruhestand im BAUGEWERBE (TV Vorruhestandsverfahren)

vom 12. Dezember 1984 in der Fassung vom .......

§ 1 Geltungsbereich

...

(3) Persönlicher Geltungsbereich:

Personen, die als Arbeitnehmer eine nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung über die Rentenversicherung der Arbeiter oder des Angestelltenversicherungsgesetzes in ihren jeweils geltenden Fassungen versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.

...

§ 3 Arbeitnehmerantrag

Der Antrag auf Zahlung von Vorruhestandsgeld ist unter Angabe des gewünschten Beginns (§ 4 Abs. 2 Vorruhestandstarifvertrag) schriftlich beim Arbeitgeber zu stellen ....

§ 4 Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen

(1) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer den Zugang des Antrags unverzüglich schriftlich zu bestätigen und ihm das Formular „Wartezeitennachweis” auszuhändigen....

...

§ 5 Anerkennungsantrag

Der Arbeitgeber hat den im Wartezeitennachweis vorgesehenen Antrag auf Anerkennung der Erstattungspflicht (Anerkennungsantrag) zu stellen.

...

§ 6 Vorbescheid und Ablehnungsbescheid

(1) Die ZVK-Bau hat dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen, daß der Erstattungsanspruch dem Grunde nach besteht (Vorbescheid), wenn die Wartezeitenvoraussetzungen bis zum Ablauf des Tages vor dem beantragten (§ 4 Abs. 2 Vorruhestandstarifvertrag) bzw. vereinbarten (§ 2 Abs. 2 Vorruhestandstarifvertrag) Beginn des Vorruhestandes erfüllt sein können bzw. waren. Der Bescheid ergeht ggf. unter dem Vorbehalt, daß die Wartezeiten des § 2 Abs. 1 Vorruhestandstarifvertrag bis zum Beginn des Vorruhestandes erfüllt werden.

(2) Kann kein Vorbescheid erteilt werden, weil Nachweise fehlen, so hat die ZVK-Bau den Arbeitnehmer bzw. den Arbeitgeber unte...

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