rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgrenzung häusliches Arbeitszimmer von Lagerraum bei einem Handelsvertreter

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Abgrenzung zwischen einem (häuslichen) Arbeitszimmer und einem – bloßen – Lagerraum ist vorrangig aufgrund der Einrichtung und nicht aufgrund der konkreten Nutzung vorzunehmen. Der maßgebliche objektive Umstand ist die „büromäßige Ausstattung”.

2. Ein Arbeitszimmer ist ein „häusliches”, wenn es eine bauliche Einheit mit dem Wohnteil bildet und grundsätzlich zum privaten Wohnteil des Steuerpflichtigen gehört.

3. Der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bestimmt sich nach deren inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt. Dieser liegt bei Handelsvertretern, deren Tätigkeit wesentlich durch ihre Arbeit im Außendienst geprägt ist, nicht im häuslichen Arbeitszimmer.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b, § 9 Abs. 5

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Aufwendungen des Klägers (Kl) für seinen beruflich genutzten Raum unbegrenzt als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden können.

Der Kl war im Streitjahr als Außendienstmitarbeiter für die Firma … tätig. Im Rahmen dieser Tätigkeit hatte er Kunden aufzusuchen und … u.a. vorzuführen, auszuliefern, reparaturbedürftige Maschinen bei den Kunden abzuholen und die Maschinen nach erfolgter Reparatur wieder zurückzubringen. Die Maschinen, die er für die nächsten Kundenbesuche nicht benötigte, bewahrte er in einem Raum im Dachgeschoß (DG) der von ihm bewohnten Eigentumswohnung auf. Außerdem lagerte er dort über Nacht die Maschinen, die er tags zuvor in seinem Kfz zu Kundenbesuchen mitgenommen hatte. Dies war ihm von seinem Arbeitgeber aufgegeben worden, um der ansonsten bestehenden Gefahr des Aufbruchs des Fahrzeugs und des Diebstahls der Maschinen zu begegnen.

In seiner Einkommensteuer(ESt-)Erklärung für das Streitjahr begehrte der Kl u.a. die Anerkennung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 12.056,66 DM als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit. Als weitere Werbungskosten machte er u.a. Mehraufwendungen für Verpflegung anlässlich von Dienstreisen geltend. Er gab dazu folgende Reisetage an:

2 Tage über 14 Stunden,

190 Tage über 10 Stunden,

35 Tage bis 10 Stunden sowie

3 Bürotage.

Der Beklagte (Bekl) erkannte mit ESt-Bescheid vom 26. August 1997 die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer lediglich in Höhe von 2.400 DM an.

Mit Schreiben seines damaligen steuerlichen Beraters vom 26. September 1997 legte der Kl Einspruch gegen den Steuerbescheid ein und beantragte, die von ihm geltend gemachten Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer in Höhe von 12.056,66 DM als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit anzuerkennen. Aufgrund des Umstands, dass der Kl in dem streitgegenständlichen Raum seine Maschinen gelagert habe, sei dieser als Warenlager und nicht als Arbeitszimmer im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b in Verbindung mit – i.V.m. – § 9 Abs. 5 Einkommensteuergesetz (EStG) anzusehen. Seine Aufwendungen für diesen Raum seien daher unbeschränkt abzugsfähig. Außerdem habe es sich bei diesem Raum um den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung des Kl im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3, 2. Halbsatz (Hs.) i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG gehandelt. In dem Raum habe sich u.a. ein Personalcomputer nebst Modemanschluss befunden, der vom Arbeitgeber vorgeschrieben und auch bezahlt worden sei. Dieser habe der Kommunikation des Kl mit dem Arbeitgeber gedient. Insbesondere seien über den Modemanschluss ständig aktuelle Preise sowie Sonderkonditionen von der Fa. … an den Kl bzw. Informationen über Kunden oder auch Bestellungen seitens des Kl an den Arbeitgeber übermittelt worden.

Mit Einspruchsentscheidung vom 23. November 1998 wies der Bekl den Einspruch des Kl als unbegründet zurück.

Mit Schriftsatz seines damaligen Prozessbevollmächtigten vom 23. Dezember 1998 erhob der Kl Klage, mit der er weiterhin die Berücksichtigung seiner vollständigen Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer begehrt.

Zu seinem Vorbringen, bei dem streitgegenständlichen Raum habe es sich um den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung des Kl gehandelt, ließ der Kl ausführen, er verteile an seine Kunden jährlich Wandkalender, in denen als Werbung die Firma … und die Adresse, an der er wohne, als Büroadresse eingedruckt seien. Die Adresse werde hierbei als Verkaufsbüro bezeichnet. Mittels des Modemanschlusses, der von seinem Arbeitgeber gelegt worden sei, müsse der Kl seine Reiseberichte abliefern. Außerdem würden über diesen Anschluss auch die Datenbestände des Computers gepflegt, was bedeute, dass der Computer die ganze Nacht über mit dem Modemanschluss verbunden bleiben müsse, da der Zeitpunkt der Pflege von der Fa. … bzw. deren Rechenzentrum bestimmt werde. Ferner sei das in seinem DG-Raum betriebene Verkaufsbüro des Kl a...

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