rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Anwendung des finanzgerichtlichen Mindeststreitwerts von 1000 EUR auf Verfahren der Aussetzung der Vollziehung
Leitsatz (redaktionell)
Der Streitwert im finanzgerichtlichen Verfahren der Aussetzung der Vollziehung (AdV) ist regelmäßig mit 10 v.H. des Betrages anzusetzen, für den AdV beantragt wird. Die Vorschrift des Mindeststreitwerts nach § 52 Abs. 4 GKG (i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes) ist auf AdV-Verfahren nicht anwendbar.
Normenkette
GKG § 52 Abs. 4, 1-2, § 53 Abs. 3 Nr. 3; FGO § 69 Abs. 3, 5
Tenor
1. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
2. Der Erinnerungsführer trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist die Höhe des Streitwerts in einem Verfahren der Aussetzung der Vollziehung.
Der Erinnerungsführer hatte beantragt, die Vollziehung des Erstattungsbescheids vom 15. Juli 2004 über Kindergeld in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. Oktober 2004 in Höhe von 2.618,– EURO auszusetzen. Nachdem der Erinnerungsgegner die Vollziehung bereits am 25. April 2005 antragsgemäß bis zur Entscheidung über die Klage ausgesetzt hatte, erklärte er den Rechtsstreit am 28. April 2005 in der Hauptsache für erledigt. Einen Kostenantrag stellte er nicht. Am 06. Mai 2005 gab der Erinnerungsführer ebenfalls eine Erledigungserklärung ab und beantragte, die Kosten dem Erinnerungsgegner aufzuerlegen. Der Streitwert hinsichtlich der Aussetzung der Vollziehung betrage nach der Mindestwertgrenze gem. § 52 Abs. 4 GKG 1.000,– EURO. Durch Beschluss vom 09. Mai 2005 hat die Berichterstatterin die Kosten dem Antragsgegner auferlegt. Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 17. Mai 2005 machte der Erinnerungsführer die Kosten nach einem Gegenstands- bzw. Streitwert von 1.000,– EURO geltend. Im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 31. Mai 2005 – zugestellt am 07. Juni 2005 – setzte der Urkundsbeamte die zu erstattenden Kosten hingegen nach einem Streitwert von 10 v.H. von 2.618,– EURO = 261,80 EURO an.
Gegen die Bemessung des Streitwerts hat der Erinnerungsführer am 08. Juni 2005 mit der Begründung Erinnerung eingelegt, selbst im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung sei nach § 52 Abs. 4 GKG von einem Mindeststreitwert von 1.000,– EURO auszugehen. Grundsätzlich sei zutreffend, dass § 53 Abs. 3 Nr. 3 GKG nur auf § 52 Abs. 1 und 2 GKG verweise. Es werde aber verkannt, dass auf die streitwertrechtliche Generalsklausel des § 52 Abs. 1 GKG verwiesen werde, nach welcher der Streitwert anhand der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenen Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen sei. Dies entspreche insoweit der früher geltenden Regelung in § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG alte Fassung (a.F.). Mit der nun in das Gesetz in § 52 Abs. 1 GKG aufgenommenen Formulierung, „soweit nichts anderes bestimmt sei”, habe der Gesetzgeber jedoch sämtliche streitwertrechtlichen Sondervorschriften und damit auch die für das finanzgerichtliche Verfahren geltende besondere Regelung des § 52 Abs. 4 GKG einbezogen.
Der Erinnerungsgegner beantragt die Zurückweisung der Erinnerung.
Der Urkundsbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
Entscheidungsgründe
Die Erinnerung ist nicht begründet.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat den Streitwert zu Recht mit 10 v.H. von 2.618,– EURO, d.h. 261,80 EURO angesetzt. Denn der Streitwert im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung gem. § 69 Abs. 3 und 5 FGO ist regelmäßig mit 10 v.H. des Betrags anzusetzen, für den der Antragsteller eine Aussetzung beantragt (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 26. April 2001 V S 24/00, Bundesteuerblatt II 2001, 498, mit zahlreichen Rechtssprechungsnachweisen). Vorliegend hat der Erinnerungsführer die Aussetzung des Rückforderungsbetrags in Höhe von 2.618,– EURO begehrt. Der Rechtsauffassung des Erinnerungsführers, es sei ein Mindeststreitwert nach § 52 Abs. 4 GKG in der ab 01. Juli 2004 geltenden Fassung – Gerichtskostengesetz neue Fassung (n.F.) – anzusetzen, kann nicht gefolgt werden.
Nach § 53 Abs. 3 Ziffer 3 GKG n.F. bestimmt sich der Streitwert im finanzgerichtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 52 Abs. 1 und 2 GKG n.F. Gem. § 52 Abs. 1 GKG n.F. ist der Streitwert im Verfahren vor den Finanzgerichten nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenen Bedeutung der Sache zu ermitteln. Durch die Verweisung in § 53 Abs. 3 GKG n.F. nur auf § 52 Abs. 1 und 2 GKG n.F. ist die Anwendung des von § 52 Abs. 4 GKG n.F., der einen Mindeststreitwert von 1.000,– EURO vorsieht, im Verfahren nach § 69 Abs. 3 und 5 FGO ausgeschlossen (so auch Finanzgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 09. November 2004 6 V 47/04, nicht veröffentlicht; zweifelnd FG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30. September 2005 3 KO 418/05, Entscheidungen der Finanzgerichte –EFG– 2006, 138; Brandis in Tippke/Kruse, Abgabenordnung (AO) und FGO, Vor § 135 FGO Randnummer 107 a). Dieser Regelung entspricht § 20 GKG a.F., nach dessen Absatz 3 sich der Wert im Verfahren nach § 69 Abs. 3 und 5 FGO nach § 13 Abs. 1 GKG a.F. bestimmte. Das ...