Der Sachverhalt der Entscheidung des BGH zum Ausgleich vor und nach der Eheschließung geleisteter unbenannter Zuwendungen kann folgendermaßen zusammengefasst werden:

Die (spätere) Ehefrau hatte ein Jahr vor Eheschließung ein Grundstück zu Alleineigentum erworben. Zur Finanzierung des (restlichen) Kaufpreises nahmen die Verlobten gemeinsam ein Darlehen in Höhe von 495.000 DM auf. Die monatlich fälligen Darlehensraten bezahlte allein der (spätere) Ehemann. Die Ehefrau veräußerte einen Teil ihres Grundstücks und löste mit dem erzielten Kaufpreis das zuvor aufgenommene Darlehen ab. Auf dem verbliebenen Teil des Grundstücks planten die Eheleute ein Familienheim zu errichten. Hierzu unterzeichneten sie einen Monat vor der Eheschließung einen neuen Darlehensvertrag über 600.000 DM. Auch für diesen Kredit erbrachte der Ehemann in der Folgezeit die Zins- und Tilgungsleistungen. Die Eheleute, die 1999 geheiratet und Gütertrennung vereinbart hatten, trennten sich im Jahre 2004. Der Ehemann verlangt von der Ehefrau die von ihm geleisteten Raten sowie weitere Aufwendungen für das Familienheim als ehebezogene Zuwendungen ersetzt.

Keine Ehegatten-Innengesellschaft

Der BGH hat zunächst – wie das Berufungsgericht – einen Ausgleichsanspruch nach den Vorschriften über die bürgerlich-rechtliche Gesellschaft (§§ 730 ff. BGB) verneint.

Zitat

"Die Anwendung gesellschaftsrechtlicher Regelungen kann in Frage kommen, wenn die Partner die Absicht verfolgt haben, mit dem Erwerb eines Vermögensgegenstandes, etwa einer Immobilie, einen – wenn auch nur wirtschaftlich – gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen für die Dauer ihrer Lebensgemeinschaft nicht nur gemeinsam genutzt werden, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch gemeinsam gehören sollte." [Rn 17]

Der BGH führte dann aus, dass die Parteien im vorliegenden Fall keinen Zweck verfolgt haben, "der über die Verwirklichung der zunächst nichtehelichen und später ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgeht. [Rn 18]"

Ausgleich unbenannter Zuwendungen

Der Familiensenat stellte anschließend fest, "dass es sich bei den hier streitigen Vermögensdispositionen um sogenannte ehebedingte oder unbenannte Zuwendungen handelt". [Rn 20]

Sodann nahm der BGH auf seine langjährige Senatsrechtsprechung[1] Bezug. [Fn 21] Danach liegt "eine ehebezogene (ehebedingte, unbenannte) Zuwendung vor, wenn ein Ehegatte dem anderen einen Vermögenswert um der Ehe willen und als Beitrag zur Verwirklichung und Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft zukommen lässt, wobei er die Vorstellung oder Erwartung hegt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben und er innerhalb dieser Gemeinschaft am Vermögenswert und dessen Früchten weiter teilhaben werde. Darin liegt die" Geschäftsgrundlage der Zuwendung.“

Der BGH schloss sich den tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts an, dass die Zuwendungen des Ehemannes an die Ehefrau im Vertrauen auf den Fortbestand der Ehe erbracht wurden. [Fn 22]

Ein Anspruch auf Rückgewähr einer ehebezogenen Zuwendung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage kann bei Gütertrennung bestehen, wenn dem zuwendenden Ehegatten die Beibehaltung der herbeigeführten Vermögensverhältnisse nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann.[2] Der BGH führte hierzu aus:

Zitat

"Dabei ist zu beachten, dass auch im Fall der Gütertrennung eine angemessene Beteiligung beider Ehegatten an dem gemeinsam erarbeiteten Vermögen dem Charakter der ehelichen Lebensgemeinschaft als einer Schicksals- und Risikogemeinschaft entspricht." [Fn 26]

Die Beurteilung, ob und in welcher Höhe ein Anspruch auf Rückgewähr einer Zuwendung besteht, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Im Rahmen einer Gesamtabwägung ist – so der BGH – nach fester Rechtsprechung[3] auf folgende Kriterien abzustellen: [Fn 26]

Dauer der Ehe (die Zeit von der Zuwendung bis zur Trennung),
Alter der Parteien,
Art und Umfang der erbrachten Leistungen,
Höhe der durch die Zuwendung geschaffenen und noch vorhandenen Vermögensmehrung,
Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Parteien.

Der Familiensenat[4] hat wiederholt darauf hingewiesen, dass bei der "Billigkeitsabwägung" nach § 313 BGB in erster Linie die Dauer der Ehe von Bedeutung ist. Für den Zeitraum, in dem die Ehe Bestand hatte, ist der Zweck der Zuwendung erreicht.[5] Regelmäßig hat dies zur Folge, dass der Wert des Zugewendeten nicht voll zurückgegeben werden muss, "denn die erwiesene Begünstigung ist nur für die Zeit nach dem Scheitern der Ehe zu entziehen".[6]

Begrenzung des Ausgleichsanspruchs

Im vorliegenden Fall hat der BGH besonders betont, dass bei der Abwägung, ob und gegebenenfalls inwieweit ein Anspruch besteht, wesentliche Bedeutung dem Umstand zukommt, "inwieweit eine Vermögensmehrung noch vorhanden ist." [Fn 27] Obere Grenze des Ausgleichsanspruchs ist nach fester Rechtsprechung[7] der Geldbetrag, um den das Vermögen des Zuwendungsempfängers bei Trennung der Ehegatten infolge der Leistungen des Zuwendenden noch gemehrt ist. Der...

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