Eine Ehe wird geschieden, wenn sie gescheitert ist. Sie ist gescheitert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht. Leben die Ehepartner seit einem Jahr getrennt und beantragen sie einvernehmlich die Scheidung, wird das Scheitern vermutet.

In der Mehrzahl der Scheidungen ist der Ablauf des Trennungsjahres unproblematisch. Die Parteien erklären zu gegebener Zeit vor Gericht, dass sie seit mindestens einem Jahr getrennt leben und die eheliche Lebensgemeinschaft auch nicht mehr wiederherstellen wollen. Danach wird die Ehe geschieden.

Manchmal sind die Dinge aber nicht so einfach, weil die Parteien sich zwar im heftigsten Krach getrennt haben, sich aber im Laufe der Zeit nicht mehr völlig sicher sind, das Richtige getan zu haben. Dafür kann es die unterschiedlichsten Gründe geben. Gemeinsam ist aber allen, dass die Paare feststellen wollen, ob ihre Ehe wirklich gescheitert ist. Da die Ehe unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes steht, wollte der Gesetzgeber diese Möglichkeit ausdrücklich offenhalten und hat deswegen in § 1567 Abs. 2 BGB bestimmt, dass ein Versöhnungsversuch über eine kürzere Zeit nicht den Ablauf des Trennungsjahres unterbricht oder hemmt.

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