Die Versöhnung wirkt sich auch in erbrechtlicher Hinsicht aus.

Gemäß § 1933 Abs. 2 BGB entfällt das Erbrecht des Ehegatten, wenn zum Todeszeitpunkt die Voraussetzungen für die Scheidung gegeben waren und der Erblasser entweder selber die Scheidung beantragt hat oder ihr zugestimmt hat.

Bei der Frage des Erbrechts ist demzufolge inzident die Zulässigkeit und Begründetheit des Scheidungsantrags zu prüfen. Es genügt kein Verfahrenskostenhilfeantrag[13] und der Antrag selber muss rechtshängig[14] sein. Die Zustimmung muss gegenüber dem Gericht[15] erklärt worden sein, entweder in der mündlichen Verhandlung oder auch in einem früheren Verfahrenskostenhilfeverfahren.[16] Eine Erklärung nur gegenüber der anderen Partei genügt dagegen genauso wenig[17] wie die Unterzeichnung einer Scheidungsfolgenvereinbarung.[18] Die Zustimmung zur Scheidung kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung widerrufen werden, § 134 Abs. 2 FamFG.

Darüber hinaus müssen die Voraussetzungen für eine Scheidung gegeben gewesen sein, d.h., die Eheleute müssen ein Jahr getrennt gelebt haben und die eheliche Gemeinschaft nicht mehr herstellen wollen. Insoweit gelten die o.g. Ausführungen.

[13] MüKo/Leipold (6. Aufl.), § 1933 BGB Rn 5.
[14] BGHZ 111, 329, 331.
[15] BGH FamRZ 1998, 1606.
[17] LG Düsseldorf Rpfleger 1980, 187.

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