1. Erteilt der Vorstand der Rechtsanwaltskammer einem Kammermitglied einen belehrenden Hinweis, so stellt dieser einen Verwaltungsakt dar, der nach §§ 112a Abs. 1, 112c Abs. 1 S. 1 BRAO, § 42 VwGO mit der Anfechtungsklage anfechtbar ist.

2. Zugewinnausgleich und der Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes gegen seine Eltern betreffen dieselbe Rechtssache.

3. Die Interessen, die der Anwalt im Rahmen des ihm erteilten Auftrags zu vertreten hat, sind objektiv zu bestimmen. Im rechtlichen Ausgangspunkt stehen die Interessen eines unterhaltsberechtigten volljährigen Kindes im Widerspruch zu denjenigen seiner Eltern, die beide Unterhalt schulden und gemäß § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen haften.

4. Ob widerstreitende Interessen vertreten werden, kann nicht ohne Blick auf die konkreten Umstände des Falles beurteilt werden. Maßgeblich ist, ob der in den anzuwendenden Rechtsvorschriften typisierte Interessenkonflikt im konkreten Fall tatsächlich auftritt. Das Anknüpfen an einen möglichen, tatsächlich aber nicht bestehenden (latenten) Interessenkonflikt verstößt gegen das Übermaßverbot und ist verfassungsrechtlich unzulässig.

(Leitsätze der Redaktion)

BGH, Urt. v. 23.4.2012 – AnwZ (Brfg) 35/11 (AGH Hamm)

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