Hans-Ulrich Graba 4. Auflage 2011, 262 Seiten, 35,00 EUR, C.H. Beck Verlag

Bereits in vierter Auflage ist das bewährte Werk von Graba zur Abänderung von Unterhaltstiteln erschienen. Es berücksichtigt den Stand der Rechtsentwicklung bis Frühjahr 2011. Das Buch ist keine "Rezeptsammlung" und kein "Katalog", um ergangene Einzelfallentscheidungen zu Problemen der Abänderung nachzuschlagen. Graba beschäftigt sich vielmehr mit den dogmatischen Grundfragen und behandelt präzise alle dabei auftretenden Probleme und Abgrenzungsfälle. Im Rahmen dieser Rezension können nur einige Punkte angesprochen werden. Der Autor begründet überzeugend, dass es dem in § 238 FamFG zum Ausdruck kommenden Grundgedanken der clausula rebus sic stantibus entspricht, im Abänderungsverfahren nicht nur Prognosefehler zu beseitigen. Zwar steht einer Berichtigung ursprünglicher Fehler grundsätzlich die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung entgegen. Graba spricht sich jedoch – weitergehend als die h.M. – dafür aus, jedenfalls im Rahmen eines aus sonstigen Gründen zulässigen Abänderungsverfahrens auch eine Berichtigung ursprünglicher Fehler zuzulassen, wenn andernfalls eine grobe Unbilligkeit fortgeschrieben werden müsste (Annexkorrektur). Dabei stellt er die einzelnen Fallgruppen dar, in denen der BGH bereits eine solche Billigkeitskorrektur zugelassen hat.

Auch für die Unterhaltsvereinbarung vertritt Graba die Auffassung, dass im Rahmen einer nach den Regeln des § 313 BGB eröffneten Abänderung und Aktualisierung eine Beseitigung ursprünglicher Fehler möglich ist. Ein zur Zeit des Vertragsschlusses beidseitiger erheblicher Irrtum oder ein einseitiger, für den anderen Teil erkennbarer Irrtum rechtfertigen ebenfalls eine Abänderung des Vergleichs.

Detailliert wird auch auf die dogmatisch wie praktisch schwierigen Abgrenzungsfragen zwischen Leistungsanträgen und Abänderungsanträgen bei teilweiser Abweisung von Ansprüchen oder bei Teilanträgen eingegangen, wobei auch darauf hingewiesen wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verfahrens gemäß §§ 238, 239 FamFG durch Vereinbarung der Beteiligten nicht abgemildert, sondern nur ausgeschlossen oder erschwert werden können.

Überzeugend sind auch die Ausführungen zur Frage des Verhältnisses von Beschwerdeeinlegung und Abänderungsantrag, wenn wesentliche Veränderungen der maßgeblichen Umstände nach der letzten mündlichen Verhandlung in erster Instanz, aber vor Ablauf der Beschwerdefrist oder während eines laufenden Beschwerdeverfahrens, eingetreten sind. Graba vertritt die Ansicht, dass der Abänderungsberechtigte grundsätzlich wählen kann, ob er Beschwerde einlegt oder einen Abänderungsantrag stellt. Bei einem bereits anhängigen Beschwerdeverfahren müssen die Abänderungsgründe jedoch im Beschwerdeverfahren vorgebracht werden, ggf. durch Erweiterung des Rechtsmittels oder durch Anschlussbeschwerde.

Der familienrechtliche Praktiker ist ständig mit problematischen Abgrenzungsfragen bei Unterhaltsabänderungen konfrontiert. Das Buch von Graba leistet über den Einzelfall hinaus einen wesentlichen Beitrag zum Grundverständnis der Problematik und sollte in der Bibliothek eines Familienrechtlers nicht fehlen.

Autor: Dr. Mathias Grandel, Rechtsanwalt u. Fachanwalt für Familienrecht, Augsburg

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