Nach alter Rechtslage gab es wechselseitig insgesamt nur vier gesetzlich geregelte Auskunftsansprüche. Sie bezogen sich ausschließlich auf das Endvermögen. Dies war zum einen der "normale" Auskunftsanspruch gem. § 1379 Abs. 1 S. 1 BGB. Zusätzlich gab es den ergänzenden Wertermittlungsanspruch gem. § 1379 Abs. 1 S. 2 BGB a.F., der allerdings gesondert geltend gemacht werden musste.[2] Diese Ansprüche wurden wechselseitig geschuldet (daher 4 Ansprüche).

Zusätzlich hatte der BGH für besondere Sachgestaltungen die Möglichkeit eröffnet, die Auskunftsverpflichtung unter dem Gesichtspunkt des § 242 BGB zu erweitern. Gemeint waren die Fälle, bei denen der Schuldner den Auskunftsberechtigten über Bestehen und Umfang seines Rechts im Unklaren ließ und daher auf die Auskunft angewiesen war. Zusätzlich mussten konkrete Anhaltspunkte für ein Handeln im Sinne von § 1375 Abs. 2 BGB vorgetragen werden.[3] Die Auskunftspflicht bezog sich dann aber auch lediglich auf den konkret angesprochenen Vermögenswert, dessen Entwicklung und Verbleib.[4]

[1] Vgl. Kogel, Strategien beim Zugewinnausgleich, 3. Aufl., Rn 283 ff.
[2] Vgl. BGH FamRZ 2007, 712; Haußleiter/Schulz, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung, 5. Aufl., Kap. 1, Rn 482.
[3] Vgl. z.B. BGH FamRZ 1982, 27, 28; OLG Köln FamRB 2004, 346; OLG Köln FamRZ 1999, 1071; Hanseatisches OLG Bremen MDR 1998, 289.
[4] Vgl. Büte, FF 2010, 290; Kogel, Strategien, Rn 296.

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