Für die erste Fallgruppe sieht das Konzept des AK vor, dass zweiter Elternteil werden soll, wer mit der Mutter in die ärztlich assistierte Fortpflanzung eingewilligt hat, sofern der Spender auf die Elternschaft verzichtet hat; bei allen Formen nicht ärztlich assistierter Fortpflanzung soll die rechtliche Eltern-Kind-Zuordnung dagegen den für die natürliche Zeugung geltenden Regeln folgen.[58] Der Gesetzgeber hat mit dem vorstehend zitierten Gesetz lediglich – insoweit in Einklang mit der Empfehlung des AK[59] – die Feststellung des "offiziellen" Samenspenders als Vater im neuen § 1600d Abs. 4 BGB[60] ausgeschlossen, wobei dies gemäß der Überleitungsvorschrift in Art. 229 EGBGB § 46 nur für Samenspenden ab Inkrafttreten des Gesetzes gilt.[61] Auf die vom AK empfohlenen Regelungen über die Form der Einwilligungen der intendierten Eltern bzw. des Verzichts des Samenspenders,[62] die Widerruflichkeit dieser Erklärungen[63] und die Korrekturmöglichkeiten mittels Anfechtung[64] geht der Gesetzgeber dagegen nicht ein. M.E. wird durch diese Verfahrensweise des Gesetzgebers die mühevolle Arbeit der Kommission insoweit zum Teil entwertet, als die vorweggenommene bruchstückhafte Regelung einzelner Gesichtspunkte die Verabschiedung eines in sich schlüssigen Gesamtkonzeptes eher erschweren dürfte.[65] Kurz zusammengefasst empfiehlt der AK, die Einwilligungserklärungen der intendierten Eltern öffentlich beurkunden zu lassen. Bis zum Transfer des Spendersamens auf die Mutter sollen die Einwilligungen widerruflich sein. Der Verzicht des Spenders auf seine Elternschaft soll sich konkludent aus der Abgabe der Samenspende bei der offiziellen Entnahmeeinrichtung ergeben. Wenn der intendierte, mit der Mutter nicht verheiratete Vater die Vaterschaft nicht anerkennen sollte, soll er aufgrund seiner Einwilligung in die ärztlich assistierte Fortpflanzung gerichtlich als Vater des Kindes festgestellt werden können ("Verursacherprinzip").[66] Eine Anfechtung des rechtlichen Vaters soll nur mit der Begründung möglich sein, er habe nicht in die ärztlich assistierte Fortpflanzung eingewilligt bzw. das Kind sei von einem anderen Mann natürlich gezeugt worden.[67]

Nur mit einer Stimme Mehrheit votiert der AK insoweit dafür, dem Kind nur das oben dargestellte eingeschränkte Anfechtungsrecht auch bei Zeugung durch ärztlich assistierte Fortpflanzung einzuräumen.[68] Die starke Minderheit möchte dagegen dem Kind bei ärztlich assistierter Fortpflanzung überhaupt kein Anfechtungsrecht zugestehen, weil der intendierte Vater grundsätzlich wie ein genetischer Vater zu behandeln sei, dessen Vaterschaft auch nicht angefochten werden könne. Da der Samenspender nicht als Vater festzustellen sei, könne sich das Kind dann bestenfalls vaterlos stellen; dieses Recht gestehe man aber auch einem als Minderjährigen adoptierten Kind nach Eintritt der Volljährigkeit im Interesse der Stabilität der Zuordnung nicht zu.[69]

[58] Abschlussbericht S. 31, Kernthese 10.
[59] Abschlussbericht S. 61, These 42.
[60] BGBl I 2017, 2513, 2518.
[61] BGBl I 2017, 2513, 2518.
[62] Abschlussbericht S. 58, Thesen 36 und 37.
[63] Abschlussbericht S. 59, These 38.
[64] Abschlussbericht S. 60 ff., Thesen 40–47.
[65] Helms, FamRZ 2017, 1537, 1541 sieht verschärften Reformdruck.
[66] Abschlussbericht S. 61, These 41.
[67] Abschlussbericht S. 62, These 43.
[68] Abschlussbericht S. 62 f., These 45.
[69] Abschlussbericht S. 63.

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