Der Betreuungsunterhalt ist nach § 1615 l Abs. 3 BGB dem Verwandtenunterhalt zugeordnet. Hierdurch erhält die Mutter unterhaltsrechtlich eine selbstständige Stellung nach § 1610 Abs. 1 BGB gegenüber dem nichtehelichen Vater, da sie mit ihm nicht verwandt ist. Diese normative Selbstständigkeit wird nach h.M. weder durch eine Rückkehr in den elterlichen Haushalt – ggfs. mit Begründung eines Unterhaltanspruchs gegen die Eltern – noch durch eine Lebensgemeinschaft mit dem nichtehelichen Vater aufgehoben.[3] Die Kindesbetreuung bildet bei § 1615 l Abs. 2 BGB ein Surrogat für das sonst von der Mutter erzielbare Erwerbseinkommen. Deshalb richtet sich das Maß des Unterhalts nach dem bisherigen Einkommen der Mutter; soweit sie vor der Geburt noch nicht erwerbstätig war, nach dem Einkommen, das sie hypothetisch aus einer Erwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn es nicht durch Geburt und Betreuung zu einem späteren Erwerbsbeginn, z.B. infolge Unterbrechung des Studiums, gekommen wäre. Dabei ist keine Kausalität i.S.d. Bedingungstheorie vorausgesetzt. Es spielt keine Rolle, ob die nichteheliche Mutter wegen anderer Ursachen, z.B. wegen Betreuung weiterer Kinder, an der Erwerbstätigkeit gehindert wäre oder ob das betreuungsbedürftige Kind anderweitig versorgt werden könnte. Die Betreuung muss nicht kausal für die Nichterwerbstätigkeit sein.[4] Lässt sich z.B. bei nicht abgeschlossener Ausbildung der nichtehelichen Mutter eine durch Erwerbstätigkeit geprägte Lebensstellung noch nicht hinreichend feststellen, gilt zwar nach einer Mindermeinung gemäß §§ 1615 l Abs. 3, 1610 Abs. 1 BGB auch gegenüber dem nichtehelichen Vater der von ihren Eltern abgeleitete Maßstab, da deren Unterhalt ihre Lebensstellung bis zum maßgeblichen Zeitpunkt vor der Geburt prägte und damit für ihren Bedarf weiterhin bestimmend sei.[5] Nach h.M. ist aber auch dann, wenn die Mutter noch keine selbstständige wirtschaftliche Position erreicht hat, also noch kein oder nur geringes Einkommen erzielt, ein selbstständiger Mindestmaßstab nach § 1609 Abs. 2 BGB geboten. Der Mindestbedarf wird mit dem notwendigen Eigenbedarf (Selbstbehalt) eines nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen bestimmt,[6] der nach der Düsseldorfer Tabelle 880 EUR beträgt.[7]

[3] Vgl. BeckOK-BGB/Reinken, Stand: 1.11.2015, § 1615 l Rn 13 m.w.N.
[4] Vgl. Heiß/Heiß, in: Heiß/Born, Unterhaltsrecht, Stand: 1.1.2016, Kap. 14, Rn 35.
[5] Vgl. OLG Köln FamRZ 2001, 1322; Erman/Hammermann, BGB 11. Aufl., § 1615 l Rn 18.
[6] Vgl. BGH FamRZ 2010, 357, 361 m. Anm. Maier.
[7] Vgl. Düsseldorfer Tabelle, Stand: 1. 1. 2016, Anm. D.II., FamRZ 2016, 101.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge