Das Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 6.7.2009 enthält für das Güterrecht nur eine Übergangsvorschrift: Nach Art. 229 § 20 Abs. 2 EGBGB gilt die Regelung des negativen Anfangsvermögens, § 1374 BGB n.F. nur für solche Verfahren, die nach dem 1.9.2009 anhängig geworden sind. Im Übrigen findet das geänderte Güterrecht mit dem Tage seines Inkrafttretens Anwendung. Eine Ausnahme besteht nur, wenn die Anwendung des neuen Rechts eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung auf abgeschlossene Sachverhalte darstellen würde. Eine solche "echte" Rückwirkung sieht der Bundesgerichtshof, wenn die Ehe bereits vor dem 1.9.2009 rechtskräftig geschieden und die Ausgleichsforderung somit bei Inkrafttreten der Neuregelungen schon entstanden war. Dementsprechend wendet er in diesen Fällen § 1378 Abs. 2 BGB in der alten Fassung an, lässt also die Ausgleichsforderung entfallen, wenn der Ausgleichspflichtige bei Rechtskraft der Ehescheidung über kein Vermögen mehr verfügte.[2]

[2] BGH FF 2014, 415 (m. Anm. Kogel) = FamRZ 2014, 1610 = NJW 2014, 2877; ebenso bereits OLG Karlsruhe FamRZ 2014, 940.

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