1. Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, dass § 32 VersAusglG die Anwendung der Anpassungsregelungen der §§ 33 und 37 VersAusglG auf Anrechte aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ausschließt (BVerfG, Beschl. v. 6.5.2014 – 1 BvL 9/12 u. 1 BvR 1145/13).
  2. Eine Verrechnungsabrede, mit der zwei im Landesdienst stehende Ehegatten vereinbaren, dass die Ausgleichswerte ihrer beiderseitigen Anrechte auf Beamtenversorgung saldiert und nur das höherwertige Anrecht des einen Ehegatten in Höhe der Wertdifferenz durch Begründung von gesetzlichen Rentenanwartschaften extern geteilt werden soll, verstößt weder gegen § 8 Abs. 2 VersAusglG noch gegen § 3 BeamtVG (BGH, Beschl. v. 30.4.2014 – XII ZB 668/12).
  3. Auch ein sicherheitshalber abgetretenes Anrecht aus einer privaten Lebensversicherung kann intern ausgeglichen werden; dazu ist allerdings in die Beschlussformel aufzunehmen, dass der Anspruch aus der Sicherungsvereinbarung auf Rückgewähr des Bezugsrechts auf beide Ehegatten als Mitgläubiger übertragen wird (OLG Hamm, Beschl. v. 15.1.2014 – 8 UF 237/13, NZFam 2014, 569 [Sarres]).

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