Der Titel dieses Beitrags mag als etwas kryptisch empfunden werden. Er betrifft ein Thema, das seinerseits einigermaßen kryptisch ist, von dem sehr unterschiedliche und vielfach auch nicht recht klare Vorstellungen bestehen. Gemeint ist nicht die Arbeit am Zugewinn, sondern die Bewertung freiberuflicher Arbeit im Zugewinnausgleich, die freiberufliche Praxis als Vermögensposten in der Zugewinnausgleichsbilanz. Die Bewertung einer solchen Praxis im Zugewinnausgleichsverfahren ist kein theoretisches Problem, sondern in einer Vielzahl von Fällen ein höchst praktisches. In der Zugewinnausgleichsbilanz macht zumeist ein Unternehmen oder eine Unternehmensbeteiligung, die einem der Ehegatten zusteht, die wesentlichste Position aus. Tatsächlich tauchen Unternehmen in der Form einer freiberuflichen Praxis durchaus häufiger auf als gewerbliche Unternehmen.

Bei den Beteiligten stößt es oft auf wenig Verständnis, dass die freiberufliche Praxis überhaupt einen Wert haben soll. Das durchaus praxisgerechte Empfinden besagt, dass der zukünftige wirtschaftliche Erfolg vor allem ein Ergebnis zukünftiger Arbeit des Inhabers sei. Ohne diese weitere Arbeit habe die Praxis keinen Wert. Das ist nachvollziehbar. Die Betriebswirtschaftslehre und ihr folgend auch die herrschende Rechtspraxis sind indes anderer Meinung. Eine freiberufliche Praxis kann durchaus einen Wert haben, der über die Summe ihrer Anlagegüter hinausgeht.

Das Thema hat neue Aktualität gewonnen durch zwei grundlegende Entscheidungen des XII. Zivilsenats vom 9.2. und 2.2.2011.[1] Die Entscheidungen haben die wissenschaftliche Diskussion angeregt. Dieser Beitrag will daran teilnehmen.

[1] Az.: XII ZR 185/08, FamRZ 2011, 1367; Az.: XII 40/09, FamRZ 2011, 622.

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