Für die Einbeziehung einer Folgesache in den Verbund kann sprechen:[39]

geringere Kosten durch Addition der Verfahrenswerte,
keine Vorschusspflicht,
mögliche günstigere Kostenentscheidung gem. § 150 FamFG,
kein vorzeitiger Eintritt der Rechtskraft der Scheidung,[40] denn eine Abtrennung gem. § 140 Abs. 2 FamFG scheidet i.d.R. aus,
der Trennungsunterhaltsanspruch läuft weiter, es findet keine Befristung des Anspruchs bei kurzer Ehe statt,
es besteht während der Trennungszeit ein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss gegen den anderen Ehegatten,
die Mitversicherung in der Krankenversicherung dauert an.

Gegen die Einbeziehung einer Folgesache in den Verbund kann u.a. sprechen:

die lange Verfahrensdauer,
der Zinsverlust bei Zugewinnausgleichsansprüchen aufgrund der später eintretenden Rechtskraft der Scheidung und damit der späteren Fälligkeit,[41]
das Risiko der Kostenaufhebung gem. § 150 Abs. 1 FamFG unabhängig vom Erfolg der Folgesache, da von der abweichenden Regelung des § 150 Abs. 4 Satz 1 FamFG vielfach kein Gebrauch gemacht wird.

Autor: Dr. Wolfram Viefhues , Weiterer aufsichtsführender Richter am Amtsgericht, Oberhausen

[39] Dazu ausführlich Büte, Zugewinnausgleich und Ehescheidung, 2011, Rn 434 ff.
[40] Zu den Auswirkungen der Rechtskraft der Scheidung siehe Viefhues, Fehlerquellen im familienrechtlichen Mandat, 2011, Rn 171 ff.
[41] Zu den Risiken für den Anwalt siehe Kogel, Strategien beim Zugewinnausgleich, 2. Aufl., Rn 666 ff.

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