Für die Einbeziehung einer Folgesache in den Verbund kann sprechen:[39]
▪ | geringere Kosten durch Addition der Verfahrenswerte, |
▪ | keine Vorschusspflicht, |
▪ | mögliche günstigere Kostenentscheidung gem. § 150 FamFG, |
▪ | kein vorzeitiger Eintritt der Rechtskraft der Scheidung,[40] denn eine Abtrennung gem. § 140 Abs. 2 FamFG scheidet i.d.R. aus, |
▪ | der Trennungsunterhaltsanspruch läuft weiter, es findet keine Befristung des Anspruchs bei kurzer Ehe statt, |
▪ | es besteht während der Trennungszeit ein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss gegen den anderen Ehegatten, |
▪ | die Mitversicherung in der Krankenversicherung dauert an. |
Gegen die Einbeziehung einer Folgesache in den Verbund kann u.a. sprechen:
▪ | die lange Verfahrensdauer, |
▪ | der Zinsverlust bei Zugewinnausgleichsansprüchen aufgrund der später eintretenden Rechtskraft der Scheidung und damit der späteren Fälligkeit,[41] |
▪ | das Risiko der Kostenaufhebung gem. § 150 Abs. 1 FamFG unabhängig vom Erfolg der Folgesache, da von der abweichenden Regelung des § 150 Abs. 4 Satz 1 FamFG vielfach kein Gebrauch gemacht wird. |
Autor: Dr. Wolfram Viefhues , Weiterer aufsichtsführender Richter am Amtsgericht, Oberhausen
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