Der Rückgewähranspruch aus § 242 BGB entsteht mit endgültiger Trennung der Ehegatten,[21] unabhängig von der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags, die für den Zugewinnausgleich gilt. Er verjährt in drei Jahren (§ 195 BGB) bzw. bei dinglicher Rückübertragung von Grundstücken in zehn Jahren (§ 196 BGB). Die Verjährung ist während bestehender Ehe gehemmt (§ 207 Abs. 1 BGB).

Dieser Beitrag beruht auf einem Vortrag, den die Verfasserin auf dem "Forum Güterrecht" der AG Familienrecht am 23.3.2012 gehalten hat.

Autor: Dr. Meo-Micaela Hahne , Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

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