Soweit es sich um einen Rückfall der Schenkung an den Schenkenden im Bereich der Sondervorschriften der §§ 527, 528, 530 BGB handelt (s.o.), verweist das BGB jeweils selbst auf die Vorschriften der Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, also in erster Linie auf Herausgabe des Erlangten, hilfsweise Wertersatz. Im Wege der Rechtsfolgenverweisung gelten auch die §§ 818, 819 BGB.[6] Daneben können auch die Rückausgleichsmodalitäten des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zum Tragen kommen, soweit es sich um Sachverhalte außerhalb des Anwendungsbereichs der Sonderregeln der §§ 527 ff. BGB handelt.[7] Bei Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist die Rückgängigmachung einer Schenkung unproblematisch, weil kein konkurrierendes bzw. vorrangiges Ausgleichsinstitut zur Verfügung steht.

Anders ist dies bei Ehegatten. Leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wird dieser vom Bestehen einer Herausgabe- oder Wertersatzforderung nach §§ 812 ff. BGB bzw. nach den Regeln des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) beeinflusst, wenn die Forderung vor Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (§ 1384 BGB) entstanden ist. Sie ist dann bei den beiden Endvermögen als Aktivum bzw. Passivum anzusetzen. Der Beschenkte kann die Schenkung nicht seinem Anfangsvermögen gemäß § 1374 Abs. 2 BGB hinzurechnen; sie vergrößert allein sein Endvermögen, was aber zugleich mit dem Rückforderungsanspruch belastet ist, so dass sich bei ihm insoweit kein Zugewinn ergibt. Beim Schenker kommt es darauf an, ob der Wert der Schenkung bereits in seinem Anfangsvermögen (§ 1374 Abs. 1 BGB) vorhanden war, was seinen Zugewinn reduziert (§ 1373 BGB). Je nach Fallgestaltung kann sich der Wert der Rückgewährforderung auch neutralisieren.[8] Ist der Tatbestand, der eine Rückgängigmachung der Schenkung auslöst, erst nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags entstanden, bleibt dies auf den Zugewinnausgleich ohne Einfluss.

[7] BGH FamRZ 1990, 600.
[8] Vgl. Haußleiter/Schulz, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung, 5. Aufl., Rn 258 ff.

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