EuGH, Urt. v. 12.4.2018 – C-550/16 (Rechtssache A und S/Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie)

Ein unbegleiteter Minderjähriger, der während des Asylverfahrens volljährig wird, behält sein Recht auf Familienzusammenführung. Der Antrag auf Familienzusammenführung muss jedoch innerhalb einer angemessenen Frist gestellt werden, d.h. grundsätzlich innerhalb von drei Monaten ab dem Tag, an dem der Minderjährige als Flüchtling anerkannt worden ist.

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