Der der Berechnung des Ruhegehalts eines Beamten nach § 50 Abs. 1 BeamtenVG i.V.m. § 40 Abs. 1 BBesG zugrunde liegende Familienzuschlag wird sowohl wegen der Unterhaltsbelastungen aus der geschiedenen Ehe als auch wegen der wirtschaftlichen Belastungen aus der neuen Ehe gewährt und ist deswegen bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs der geschiedenen Ehefrau nur hälftig zu berücksichtigen.[31]

[31] BGH, Beschl. v. 7.5.2014 – XII ZB 258/13, FF 2014, 449 (m. Anm. v. Pückler und S. 334 Bericht Ey) = FamRZ 2014, 1183 (m. Anm. Schürmann, S. 1281) = NJW 2014, 2109 (m. Anm. Graba).

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