1. a) Zur Abhebung des auf einem Gemeinschaftskonto der Ehegatten befindlichen Guthabens nach der Trennung zum Zweck der Anschaffung von Haushaltsgegenständen ist der aus der Ehewohnung ausgezogene Ehegatte zum anderen im Zweifel nicht befugt. b) Dem wegen der missbilligten Kontoabhebung auf Ausgleich in Anspruch genommenen Ehegatten ist die Geltendmachung eines Anspruchs auf Nutzungsentschädigung gem. § 1361b BGB bzw. § 745 Abs. 2 BGB gegen den in der Wohnung Verbliebenen im Wege der Hilfsaufrechnung nicht deshalb verwehrt, weil er sich in einem bereits anhängigen Verfahren betreffend Ehegattenunterhalt auf den Vorteil des mietfreien Wohnens des anderen in der Ehewohnung beruft (OLG Bremen, Beschl. v. 3.3.2014 – 4 UF 181/13, NZFam 2014, 426 [Hoppenz]).
  2. a) Ein Anspruch auf Nutzungsvergütung aus § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB setzt voraus, dass der Nutzungswert nicht schon bei der Bemessung des Unterhalts in Ansatz gebracht wurde, wobei auch ein fiktiver Unterhaltsanspruch in die Betrachtung einzubeziehen ist. b) Bei mangelnder Leistungsfähigkeit des in der Wohnung verbleibenden Ehegatten kann unter Umständen die Festsetzung einer Nutzungsvergütung unbillig sein (OLG Saarbrücken, Beschl. v. 24.2.2014 – 6 WF 31/14, NZFam 2014, 381 [Cirullies]).

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