Auch bei der Frage, inwieweit Vermögen gemäß § 1577 Abs. 3 BGB und Zinseinkünfte unterhaltsmindernd zu berücksichtigen sind, stellt der BGH auf das Merkmal der ehebedingten Nachteile ab. Zinsen aus ehebedingt erworbenem Vermögen sind als Einkommen unterhaltsmindernd zu berücksichtigen, wenn das Vermögen "ehebedingt" erworben wurde, zum Beispiel aus dem Zugewinnausgleich stammt, und nicht, die ehebedingten Nachteile hinweggedacht, auch vom Unterhaltsberechtigten hätte erworben werden können. Angenommen die Ehefrau hat, wie hier, 12.500 EUR als Zugewinn erhalten, hätte aber bei Fortsetzung ihrer beruflichen Karriere 8000 EUR ansparen können, so können die Zinsen aus 4500 EUR unterhaltsmindernd berücksichtigt werden. Die Erbschaft in Höhe von 5000 EUR muss außer Betracht bleiben. Die Ermittlung der hypothetischen Vermögensbildung kann allerdings ebenso kompliziert sein wie die der hypothetischen Karriere. Obere Grenze des Nachteilsausgleichs über den Unterhalt soll der gesetzliche Unterhaltsanspruch sein.

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