Für Spenderkinder ist es angeblich furchtbar zu erfahren, aus einer anonymen Samenspende entstanden zu sein. Das Wissen, der sexuellen Vereinigung ihrer Eltern zu entstammen, soll Kindern dagegen ein Maß an innerer Ordnung geben.[33] Umgekehrt wünschen die Eltern nicht, dass die Kinder von dem Vorgang der medizinisch assistierten heterologen Insemination erfahren. Es geht dabei nicht um das Verschweigen der Abstammung, sondern um die (vorgelagerte) Information über den Zeugungsvorgang. Kinder haben keinen Anspruch gegen ihre Eltern, über die Art ihrer Zeugung informiert zu werden. Insofern ist das Persönlichkeitsrecht der Eltern mit zu berücksichtigen.[34] Ob der Umstand, dass das Kind aus einem gleichsam technischen Vorgang stammt, eine Rolle spielt, ist fraglich.[35] Das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung und seines Nachwuchses folgt aus dem Persönlichkeitsrecht.[36] Dieses dürfte auch im Hinblick auf das Persönlichkeitsrecht der Eltern keinen Anspruch auf Auskunft über die Art der Zeugung (in vitro, in corpore, Häufigkeit der Inseminationsversuche, Dauer der Behandlung) geben. Allerdings dürfen diesbezügliche Geheimhaltungsvereinbarungen nicht dazu führen, das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner eigenen Abstammung zu vereiteln. Vertragliche Abreden müssen diesen Auskunftsanspruch beachten; es genügt allerdings, wenn das Kind über den Samenspender oder, wie im Fall Sarah P., über die mehreren in Betracht kommenden Samenspender informiert wird. Über weitere Einzelheiten des Vorgangs der künstlichen Befruchtung müssen die (rechtlichen) Eltern das Kind nicht informieren.

[33] Vgl. Fn 49.
[34] Vgl. BVerfG, Beschl. v. 6.5.1997 – 1 BvR 409/90, BVerfGE 96, 56 = FamRZ 1997, 869 = NJW 1997, 1769.
[35] So aber MüKo-BGB/Wellenhofer, 6. Aufl. 2012, vor § 1591 Rn 32 im Anschluss an Bernat, MedR 1986, 245, 249 u. Koch, FamRZ 1990, 569, 574 ("quasi öffentlicher Vorgang").

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