Das Recht eines Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung ist Bestandteil seines verfassungsrechtlich garantierten Persönlichkeitsrechts und Ausfluss seiner Menschenwürde (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG). Dies hat das Bundesverfassungsgericht in mehreren Entscheidungen bekräftigt.[20] § 14 Abs. 3 TPG erwähnt das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung im Fall der Samenspende.[21] Das Recht des Kindes kollidiert freilich mit dem Recht der Mutter auf Wahrung ihrer Intimsphäre, wenn diese über die Namen der von ihr geheim gehaltenen Geschlechtspartner Auskunft geben muss. Das LG Essen, die Ausgangsinstanz im Fall Sarah P.,[22] hat bei mehreren heterologen Inseminationsversuchen mit Sperma unterschiedlicher Männer deren Recht auf Schutz ihres Familienlebens und ihrer Persönlichkeit als abwägungsbeachtlich und sogar vorrangig vor dem Recht des Kindes angesehen. Eine schwache Position hat der rechtliche Vater, auch wenn dieser tatsächliche Verantwortung für das Kind lange Zeit getragen und mit diesem längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat.[23] Die schwächste Stellung hat der Samenspender, auch wenn er der biologische Vater ist. Nach dem geplanten Gesetz hat der "Spendervater" keine Umgangs- oder Auskunftsrechte. Offen geblieben ist, ob sich aufgrund der verfassungsrechtlichen Anerkennung des Rechtes des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung auch eine rechtliche Dokumentationspflicht gegenüber dem Kind für den Arzt ergibt.[24] § 15 Abs. 2 S. 1 TPG sieht seit 2007 eine Aufbewahrungsfrist von 30 Jahren vor. Der Arzt ist ferner nach den Musterrichtlinien der Bundesärztekammer zur Durchführung der assistierten Reproduktion[25] verpflichtet, die Identität des Spenders zu dokumentieren. Dies gilt freilich nur für eine Insemination im Inland. Ein Verstoß hiergegen hat wohl nicht nur berufsrechtliche Konsequenzen, sondern kann auch zu einer Schadensersatzpflicht gegenüber dem Samenspenderkind führen.[26] Allerdings ist deren Umfang derzeit offen. Gleiches gilt, wenn sich der Arzt weigert, den ihm bekannten Namen des Spenders aufgrund einer Anonymitätszusage zu nennen, oder wenn er die gebotenen diesbezüglichen Nachforschungen (z.B. Befragung des Personals) unterlässt.
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