Der Unterhaltsanspruch wegen Betreuung eines nichtehelich geborenen gemeinsamen Kindes nach § 1615l BGB kann das Maß des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen beeinflussen, wenn dieser Unterhaltsanspruch bereits während der bestehenden Ehe oder jedenfalls bis zur Rechtskraft der Ehescheidung entstanden war. Dann steht auch der Wortlaut der "ehelichen Lebensverhältnisse" dem nicht entgegen, weil diese Verhältnisse schon während der bestehenden Ehe durch die weitere Unterhaltspflicht belastet waren. Insoweit ist keine andere Beurteilung geboten, als dies für die Unterhaltsansprüche der bis zur Rechtskraft geborenen Kinder mit einer anderen Frau gilt.[50]

Eine erst nachehelich entstandene Unterhaltspflicht nach § 1615l BGB kann den Unterhaltsbedarf des geschiedenen Ehegatten nach den ehelichen Lebensverhältnissen hingegen nicht mehr beeinflussen. Insoweit ist die Bindungswirkung der Entscheidung des BVerfG vom 25.1.2011 zu beachten, die eine Berücksichtigung des Unterhaltsanspruchs späterer Ehegatten bei der Bedarfsbemessung nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB ausdrücklich verbietet. Weil der Anspruch aus § 1615l BGB jedenfalls nicht stärker ausgestaltet ist, als der Unterhaltsanspruch eines neuen Ehegatten, kann dieser auch keinen weitergehenden Einfluss auf den nachehelichen Unterhalt des geschiedenen Ehegatten entfalten. Ein erst nachehelich hinzugekommener Unterhaltsanspruch nach § 1615l BGB kann deswegen ebenfalls lediglich im Rahmen der Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Ehegatten nach § 1581 BGB berücksichtigt werden.[51]

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