Ein Unterhaltsberechtigter, der Ausbildungsunterhalt bezieht, ist verpflichtet, jegliche Änderungen mitzuteilen. Insbesondere ist er verpflichtet, dem Unterhaltspflichtigen mitzuteilen, wenn er ein Studium abgebrochen hat. Auf die Frage, aus welchen Gründen, z.B. gesundheitlichen Gründen, dies erfolgt ist, kommt es für die rechtliche Beurteilung des Verhaltens als betrügerisch nicht an. Auch wenn dem Unterhaltsberechtigten möglicherweise ein Unterhaltsanspruch aus anderen Gründen zusteht, obliegt diese Beurteilung nicht ihm selbst, sondern dem Familienrichter. Ein Verschweigen eines Ausbildungsabbruchs kann nach der Rechtsprechung des BGH als Verstoß gegen § 1579 Nr. 3 und 5 BGB (§ 1579 Nr. 2 und 4 BGB a.F.) angesehen werden. Insbesondere, wenn sich durch das Verhalten des Unterhaltsberechtigten die verfahrensrechtliche Situation des Unterhaltspflichtigen verschlechtert, z.B. durch einen Wechsel der Darlegungs- und Beweislast, liegt eine Verletzung der Vermögensinteressen des Unterhaltspflichtigen vor, die geeignet ist, ihn empfindlich zu schädigen.[17]

[17] BGH FamRZ 1990, 1095.

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