Wenn der Unterhalt in einem Urteil bzw. seit dem 1.9.2009 in einem Beschluss tituliert wurde, besteht nach der Rechtsprechung des BGH und der Oberlandesgerichte dagegen nur in Ausnahmefällen eine Verpflichtung zur ungefragten Information über Einkommensverbesserungen.

Der BGH fordert insoweit, dass das Schweigen des Unterhaltsberechtigten über eine günstige, für den Unterhaltsanspruch ersichtlich grundlegende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Rahmen der Tatbestände der §§ 1580, 1605 BGB evident unredlich erscheint.[30] Es bestehe im Hinblick auf das Auskunftsrecht des Unterhaltsverpflichteten und die im Gesetz in § 1605 Abs. 1 BGB aufgenommene zeitliche Sperre nicht schon dann eine Offenbarungspflicht, wenn eine wesentliche Änderung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse i.S.d. § 238 FamFG (§ 323 Abs. 1 ZPO a.F.) eingetreten sei, sondern erst bei solchen Veränderungen, die den materiell-rechtlichen Unterhaltsanspruch ersichtlich erlöschen ließen oder zumindest grundlegend veränderten.[31] Eine Offenbarungspflicht sei etwa dann gegeben, wenn der Unterhaltsschuldner aus vorangegangenem Tun des Unterhaltsgläubigers einen Anlass für eine Nachprüfung der Einkommensverhältnisse gehabt habe. Dieser Entscheidung lag der Fall zugrunde, dass der Unterhaltsgläubiger im Unterhaltsverfahren geltend gemacht hatte, er könne angesichts seines Lebensalters und seines schlechten gesundheitlichen Zustands keine berufliche Tätigkeit ausüben. Der Unterhaltsberechtigte war dann aber kurze Zeit später gleichwohl einer Tätigkeit nachgegangen.[32]

Eine Pflicht zur ungefragten Information ist vom OLG Bremen in einem Fall angenommen worden, in denen der Unterhaltsberechtigte trotz vorgerückten Alters noch eine Arbeitsstelle angenommen hat, ohne von dem Unterhaltspflichtigen hierzu aufgefordert worden zu sein.[33]

[30] BGH FamRZ 1997, 483; BGH FamRZ 1986, 450 (453); FamRZ 1986, 794 (796).
[31] BGH FamRZ 1986, 450 (453); FamRZ 1986, 794 (796); ebenso Heiß/Heiß, Unterhaltsrecht, Kap. VII Rn 79.
[32] BGH FamRZ 1986, 450 (453).
[33] OLG Bremen FamRZ 2000, 256.

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