Der Betreuungsunterhalt nach § 1615l Abs. 2 S. 2 BGB ist nicht der einzige Anspruch, welcher der Mutter eines nichtehelichen Kindes gegen den Vater zusteht.

a) Unabhängig von der Kindesbetreuung hat der Vater der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt Unterhalt zu gewähren, zudem auch die Kosten, die außerhalb dieses Zeitraums infolge Schwangerschaft und Entbindung entstehen (§ 1615l Abs. 1 BGB).

b) Darüber hinaus ist der Vater der Mutter zum Unterhalt verpflichtet, soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist (§ 1615 Abs. 2 S. 1 BGB). Dieser Anspruch ist zeitlich unbegrenzt, d.h. er besteht, solange der Krankheitsbefund anhält, und er ist auch gegeben, wenn die Frau eine Fehlgeburt erleidet oder das Kind tot geboren ist (§ 1615n BGB).

Gerade bei dem letztgenannten Anspruch bei schwangerschaftsbedingter Erwerbsunfähigkeit klingt noch der Entschädigungsgedanke nach, obwohl es sich um einen echten Unterhaltsanspruch handelt.[9] Auf die Betreuungsbedürfnisse des Kindes kommt es nicht an: Ein Mann hat mit einer Frau ein Kind gezeugt, die Frau ist infolgedessen krank geworden und kann nicht erwerbstätig sein; also schuldet der Mann den Unterhalt – selbst wenn das Kind tot geboren wurde (§ 1615n BGB). Grundgedanke ist: Der Mann hat etwas angerichtet, wofür er einstehen muss. Beim Geschiedenenunterhalt wäre der Fall nach § 1572 BGB zu beurteilen, also nach völlig anderen, genuin unterhaltsrechtlichen Kriterien. Damit soll nicht gesagt sein, dass das Einstehen des Vaters für den Unterhaltsbedarf der Mutter rund um Schwangerschaft und Geburt nicht begründbar sei – doch machen Wortlaut und Gestaltung der Vorschriften des § 1615l Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 BGB einen veralteten, dem Entschädigungsgedanken verhafteten Eindruck.

[9] Wendl/Dose/Bömelburg, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Aufl. 2016, § 7 Rn.13; MüKo-BGB/Born, 7. Aufl. 2017, § 1615l Rn 17; Palandt/Brudermüller, BGB, 77. Aufl. 2018, § 1615l Rn 6. Elemente des Schadensausgleichs werden auch bei Gernhuber/Coester-Waltjen (Familienrecht, 6. Aufl., § 59 Rn 15) gesehen.

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