OLG Karlsruhe, Beschl. v. 6.3.2018 – 17 UF 16/18

Bei Bestellung des Jugendamtes zum Vormund ist das Familiengericht an die vom Sozialrecht vorgegebenen örtlichen Zuständigkeitsregeln gebunden. Die Bestellung eines örtlich nicht zuständigen Jugendamtes zum Vormund ist auch aus Kindeswohlgründen nicht zulässig (Anschluss OLG Karlsruhe, Beschl. v. 22.12.2016 – 5 WF 191/16, entgegen OLG Schleswig, 18.2.2016 – 14 UF 12/16).

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