Der Beginn der Zweijahresfrist ist häufig Gegenstand von Auseinandersetzungen. Ein Teil der Rechtsprechung und Literatur stellt auf den Zeitpunkt der zuletzt erteilten Auskunft ab.[19] Mit der h.M.[20] ist zu differenzieren: Bei vorhergehendem Beschluss über den Unterhaltsanspruch ist auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Vorverfahren abzustellen, bei gerichtlichen Vergleichen ist der Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses maßgebend.[21]

[19] So etwa OLG Hamm FamRZ 2005, 1585; OLG Hamm FamRZ 1993, 595; OLG München FamRZ 1993, 594 m.w.N.; OLG Karlsruhe BeckRS 2004, 04375.
[20] S. dazu OLG München FamRZ 2010, 816 m.w.N.
[21] OLG Hamm FGPrax 2002, 75; OLG Düsseldorf FamRZ 1993, 591.

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