Der Beginn der Zweijahresfrist ist häufig Gegenstand von Auseinandersetzungen. Ein Teil der Rechtsprechung und Literatur stellt auf den Zeitpunkt der zuletzt erteilten Auskunft ab.[19] Mit der h.M.[20] ist zu differenzieren: Bei vorhergehendem Beschluss über den Unterhaltsanspruch ist auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Vorverfahren abzustellen, bei gerichtlichen Vergleichen ist der Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses maßgebend.[21]
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