Hier ist das Interesse des Berechtigten maßgebend, den geltend zu machenden Unterhalt zu erhalten. Der Wertansatz beträgt in der Regel nur einen Bruchteil des Anspruchs, dessen Geltendmachung die Auskunft erleichtern soll.[130]

[130] BGH BeckRS 2015, 20930: ¼ bis 1/10 der erwogenen Forderung; BGH FamRZ 2011, 1929; FamRZ 2006, 619; FamRZ 1993, 1189 (1/5 gebilligt); BGH FamRZ 1997, 546 (1/4).

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