Die Auskunftspflicht bezieht sich in erster Linie auf das Einkommen des Unterhaltsschuldners. Sie kann sich aber auch auf das Vermögen erstrecken, sofern die entsprechende Auskunftserteilung zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Dies ist regelmäßig nur anzunehmen, wenn der Vermögensstamm angegriffen werden müsste,[4] z.B. wegen nicht ausreichender laufender Einkünfte. Im Grundsatz besteht deshalb in Bezug auf den Vermögensstamm kein Auskunftsanspruch, es sei denn, dass der Anspruchsteller dazu anderweitig vorträgt.[5] Ist das vorhandene Kapital ungünstig angelegt, kann ein Auskunftsanspruch im Hinblick auf die Zurechnung von fiktiven Zinseinkünften angenommen werden;[6] dagegen besteht kein Anspruch in Bezug auf die Verwendung des Vermögens.[7]

Aus § 1605 BGB lässt sich nicht die Pflicht herleiten, über sonstige Umstände, die für das Bestehen und die Höhe eines Unterhaltsanspruchs von Bedeutung sein können (z.B. Erwerbsbemühungen, erneute Heirat, Geburt eines Kindes, Einkünfte anderer Verwandter oder des neuen Ehegatten) Auskunft zu erteilen.[8]

[4] Dose, in: Wendl/Dose, § 1, Rn 1176.
[5] OLG Frankfurt FamRZ 1991, 1334; OLG Hamm FamRZ 1990, 657; FA-FamR/Gerhardt, 6. Kap., Rn 987; weitergehend Dose, in: Wendl/Dose, § 1, Rn 1155.
[6] Born, in: Heiß/Born, Kap. 23, Rn 504.
[7] OLG Karlsruhe FamRZ 1990, 756.
[8] MüKo-BGB/Born, § 1605, Rn 4.

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