Hier ergeben sich deutliche Unterschiede: Während ein Fehlverhalten des Berechtigten sowohl nach § 826 BGB wie nach § 1579 Nr. 3 und 5 BGB sanktioniert werden kann, ist beim Pflichtigen die Möglichkeit nach § 1579 BGB ausgeschlossen. Denn das Gesetz fordert tatbestandlich ein Fehlverhalten des Berechtigten, und auch die in einem solchen Fall eintretende Rechtsfolge (Versagung, Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs) ist für ein Fehlverhalten des Verpflichteten nicht passend. Gleichwohl ist es – schon vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Spiegelbildlichkeit – bedenklich, von vornherein systematische Unterschiede zwischen den Beteiligten zu machen.[77]

[77] MüKo-BGB/Born, § 1605, Rn 44.

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