Die Ehefrau verlangte von ihrem geschiedenen Ehemann nachehelichen Unterhalt; im Rahmen eines Stufenantrags nahm sie ihn auf Auskunft über seine Einkünfte und auf Vorlage von Belegen in Anspruch. Das AG hat dem Antrag in vollem Umfang stattgegeben; dabei hat es den geschiedenen Ehemann (Antragsgegner) u.a. zur Vorlage seiner Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2011 und 2012 nebst allen gesetzlich vorgeschriebenen Anlagen hierzu verpflichtet. Das OLG hat die Beschwerde des Ehemanns als unzulässig verworfen mit der Begründung, der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstands sei nicht erreicht.[2] Die Rechtsbeschwerde des Ehemannes war erfolgreich; sie führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

[2] OLG Celle, Beschl. v. 2.3.2015 – 15 UF 227/14, BeckRS 2015, 17330.

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