a) Eine zwischen einem Rechtsanwalt, einem von diesem vertretenen Ehegatten und dem anderen – nicht anwaltlich vertretenen – Ehegatten geschlossene Vereinbarung, wonach im Falle der Einleitung streitiger Verfahren eine Vertretung des Ehegatten durch diesen Rechtsanwalt nicht erlaubt sein soll, ist auch dann zu beachten, wenn nach einem – auch längerfristigen – gescheiterten Versöhnungsversuch ein neues Mandat erteilt wird. b) Im Falle der gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche aus einer solchen Vereinbarung liegt eine sonstige Familiensache nach § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG vor. (AG Tettnang, Beschl. v. 29.9.2015 – 7 F 391/15, NZFam 2016, 48)

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