1. a) Weder ein von der Ehefrau begangener Ehebruch noch das bloße Verschweigen der hieraus folgenden möglichen Nichtvaterschaft gegenüber dem Ehemann führt zu einer Schadensersatzpflicht der (geschiedenen) Ehefrau hinsichtlich des von ihm geleisteten Unterhalts für das scheineheliche Kind (im Anschluss an BGH, Urt. v. 19.12.1989 – IVb ZR 56/88, FamRZ 1990, 367; Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 15.2.2012 – XII ZR 137/09, FamRZ 2012, 779 und v. 27.6.2012 – XII ZR 47/09, FamRZ 2012, 1363).

    b) Die Mutter ist nach Anfechtung der (ehelichen) Vaterschaft grundsätzlich verpflichtet, ihrem (geschiedenen) Ehemann Auskunft darüber zu erteilen, wer ihr während der Empfängniszeit beigewohnt hat (im Anschluss an BGHZ 191, 259 = FamRZ 2012, 200).

    c) Ohne Erteilung der Auskunft kann ein Schadensersatzanspruch wegen nicht durchsetzbarer Regressforderung gegen den Erzeuger nicht geltend gemacht werden, weil dieser Schaden ohne die Auskunft nicht beziffert werden kann (BGH, Beschl. v. 20.2.2013 – XII ZB 412/11).

  2. Die 2-Jahres-Frist für die Anfechtung einer nach § 1582 Nr. 1 BGB bestehenden Vaterschaft gemäß § 1600b Abs. 1 S. 1 BGB beginnt mit der Kenntnis eines Sachverhalts, der ernsthafte Zweifel an der Vaterschaft begründet. Hierzu gehört regelmäßig ein außerehelicher Geschlechtsverkehr der Mutter während der Empfängniszeit, sofern dieser nicht unter Begleitumständen stattgefunden hat, nach denen eine Empfängnis in hohem Maße unwahrscheinlich ist. Ob eine solche Ausnahme bereits dann anzunehmen ist, wenn der außereheliche Verkehr unter Verwendung von Verhütungsmitteln (hier: Kondome) stattgefunden hat, ist eine Frage des Einzelfalls. (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 30.10.2012 – 2 UF 222/12, red. LS, FamRZ 2013, 555).
  3. a) Das Interesse des durch eine heterologe Insemination gezeugten Kindes, seine Abstammung zu erfahren, kann im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung höher zu bewerten sein als die Interessen des beklagten Arztes und der Samenspender an einer Geheimhaltung der Spenderdaten. In diesem Fall kann das Kind vom behandelnden Arzt Auskunft über seine genetische Abstammung verlangen.

    b) Eine Einigung zwischen den Eltern und dem behandelnden Arzt, die Anonymität des Samenspenders zu wahren, stellt im Verhältnis zu dem ungeborenen Kind einen unzulässigen Vertrag zulasten Dritter dar.

    c) Die Auskunftserteilung ist dem beklagten Arzt erst dann unmöglich, wenn er die benötigten Informationen auch nach einer umfassenden Recherche nicht mehr beschaffen kann (OLG Hamm, Beschl. v. 6.2.2013 – 14 U 7/13, FamRZ 2013, 637 mit Anm. Kingreen, S. 641).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge